Bei einem Sturz verletzte sich die Klägerin an der Halsschlagader, sodass sie einen Schlaganfall erlitt. Ob der Versicherer zahlen muss, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 02.12.2019
Im November 2014 stürzte die Klägerin beim Aussteigen aus dem Transferbus zum Flughafen und schlug mit dem Kopf auf den Asphalt auf. Durch den Sturz wurde die Halsschlagader beschädigt, was zu einem Mediateilinfarkt links führte. Als Folge des Unfalls erlitt die Klägerin eine dauernde Invalidität von 51,5%.
Klage auf Schadenersatz
Die Klägerin forderte vom Unfallversicherer nun die Zahlung von 313.815,12 EUR Schadenersatz. Der in den AUVB 1999 enthaltene unbedingte Ausschluss eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls als Unfallfolge sei überraschend nach § 864a ABGB und gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsse keinesfalls damit rechnen, dass die Beschädigung der Halsschlagader sowie ein dadurch bedingter Mediateilinfarkt als ein vom Unfallbegriff ausgeschlossener (krankheitsbedingter) Schlaganfall behandelt werden.
Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall
Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies sie ab. Der OGH (7 Ob 113/19x) stellte das erstgerichtliche Urteil wieder her.
Die Herzinfarkt/Schlaganfall-Klausel gehöre als Folgenklausel zu den Unfallfolgen-Ausschlüssen. Es sei keinesfalls selbstverständlich, einem Herzinfarkt/Schlaganfall schlechthin die Eigenschaft abzusprechen, als Unfallfolge gelten zu können. Folgeklauseln haben grundsätzlich nur den Zweck zu verhindern, dass der Versicherer Unfallfolgen tragen soll, die zwar möglicherweise durch den Unfall ausgelöst werden, früher oder später aber ohnehin aufgetreten wären. Der sehr weite Ausschluss, nämlich Herzinfarkt und Schlaganfall kategorisch, selbst bei ausschließlicher Ursächlichkeit des versicherten Unfallereignisses und ohne jede Mitwirkung eines degenerativen Gebrechens undifferenziert nicht unter Versicherungsschutz zu stellen, sei gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB.
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