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MiFID und IDD: „Zielmarktdefinitionen zu abstrakt“

MiFID und IDD: „Zielmarktdefinitionen zu abstrakt“

13. November 2018

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3 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

 Die Richtlinien MiFid II und IDD sollen den Konsumentenschutz erhöhen. Doch Zielmarktbestimmungen seien oft unbrauchbar und es bleibe Rechtsunsicherheit für Berater und Kunden, kritisiert die VPI Vermögensberatung GmbH.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 11/13/2018

„Angemessenheit“ und „Geeignetheit“ von Wertpapieren sowie fondsgebundenen oder kapitalbildenden Lebensversicherungen spielen künftig eine zentrale Rolle. Dabei müssen sich Vermittler fragen: Versteht der Kunde das Produkt? Ist die Anlage für den Kunden persönlich zu empfehlen? Passt der Kunde oder die Kundin überhaupt in den Zielmarkt des Produkts? „Genau da wird es aber schwierig“, sagt Stöckl, denn „die Zielmarktdefinitionen bleiben meist derart abstrakt, dass Zielmärkte nahezu jeden miteinschließen.“

Ewiges Rücktrittsrecht als Folge?

So finden sich auf den Produkt-Factsheets Empfehlungen wie: „Tendenziell befinden sich Kunden, die für dieses Produkt infrage kommen, in der Altersgruppe 50 plus. Es kann aber auch für jüngere Kunden, die die oben genannten Wünsche und Bedürfnisse haben, die passende Lösung sein.“ Somit sei das Produkt mehr oder weniger für jedermann geeignet. Aber auch Berater können ihren Zielmarkt nicht immer exakt bestimmen. Stöckl: „Wie soll ein Bankberater erkennen, ob ein Kunde, den er vielleicht zum ersten Mal sieht oder mit dem er eine Online-Beratung durchführt, in den Zielmarkt passt? Die Folge ist: Es kommt kein Compliance-konformes Geschäft zustande und der Kunde hat ein ewiges Rücktrittsrecht.“ Ein ähnliches Problem sieht der Finanzprofi auf die Immobilienentwickler zukommen.

„Beratungsfreies Geschäft“ wird boomen

Für Hermann Stöckl gibt es daher nur ein mögliches Szenario: „Die Banken werden sich in Zukunft auf das beratungsfreie Geschäft konzentrieren.“ Das heißt, anstelle von Investmentfonds werden Bankberater ihre Kunden künftig nur noch mit Aktien- und Anleihenzertifikate mit Gewinnversprechen oder einer Umwandlungsoption am Ende der Laufzeit anbieten.“ Denn bei allen Anlageprodukten, die einen Tagespreis haben, könne im Nachhinein schwer argumentiert werden, dass sich der Kunde dieses Investment ausgesucht habe.

Dabei habe der Gesetzgeber mit den strengeren Regelungen genau das Gegenteil erreichen wollen: Berater und Kunde sollten ein Dauerschuldverhältnis eingehen, damit sichergestellt werden kann, dass Kunden individuell passende Lösungen bekommen und diese im Laufe der Jahre auch an sich ändernde Rahmenbedingungen angepasst werden.

 

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