Nachdem die fünfte Runde der Kollektivvertragsverhandlungen gescheitert ist, kündigt die Metaller-Gewerkschaft Streiks für die kommende Woche an. Aus diesem aktuellen Anlass klärt die D.A.S. Rechtsschutz AG über die Rechtslage auf.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 09.11.2018
In Österreich wurde zuletzt 2011 großflächig gestreikt. Wegen der gescheiterten Verhandlungen ist laut Gewerkschaft der Metalltechnischen Industrie (FMMI) mit 1.200 Betrieben und gut 130.000 Mitarbeitern ab Montag mit Warnstreiks zu rechnen. „Die Teilnahme an sogenannten Kampfmaßnahmen wie Streiks hat freiwillig zu passieren und kann von keiner Seite erzwungen werden“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Auswirkungen auf Entgeltanspruch
Wer streikt, hat generell keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Dieser besteht jedoch, wenn der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, arbeitsbereit zu sein. „Diese tatsächliche Leistungsbereitschaft muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Die Nachweispflicht liegt hier beim Arbeitnehmer“, erklärt Loinger. Nur wenn der Arbeitnehmer den Streik etwa mitverursacht habe oder an den Vorbereitungen beteiligt war, bestehe trotz Erklärung kein Entgeltanspruch. Gibt es einen Streikfonds der jeweiligen Gewerkschaft, könnten streikende Arbeitnehmer daraus im Einzelfall eine Unterstützung erhalten.
Schadenersatzforderungen problematisch
Betroffene Unternehmen könnten theoretisch von den Streikorganisatoren Schadenersatz verlangen. In der Praxis sei das laut Loinger jedoch problematisch, da Voraussetzung dafür ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln sei. „Ob ein Streik rechtswidrig ist, muss immer im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.“ Gegen einzelne Teilnehmer kann Schadenersatz geltend machen, wenn es etwa zu Sachbeschädigungen und Randalen kommt.
Entlassungen von Streikteilnehmern?
In Österreich gibt es zwar kein Recht auf Streik. Legt man seine Arbeitsleistung nieder, ist das grundsätzlich ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. „Seit rund neun Jahren hat sich die Auffassung jedoch geändert, dass die Teilnahme an einem Streik einen Entlassungsgrund darstellt“, so Loinger. Sehr wohl könne aber eine unentschuldigte Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht den Arbeitskampf zum Ziel haben (etwa eine Demonstration gegen die Klimaerwärmung) sehr wohl eine Entlassung rechtfertigen.
Urlaub für Streikteilnahme?
Es steht einem Arbeitnehmer frei, Urlaub zu beantragen, um an einer außerbetrieblichen Protestveranstaltung teilzunehmen. „Egal aus welchem Grund man sich Urlaub nehmen möchte, muss dieser immer mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Der einseitige Antritt eines Urlaubes ist im Regelfall nicht zulässig und kann zu einer Entlassung führen“, so Loinger.
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