Wer sich bewusst in einen Gefahrenbereich gibt, hat die Unfallfolgen selbst zu tragen, betont der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung. Im konkreten Fall betrifft dies eine Radfahrerin, die auf einer abgesperrten Rennstrecke mit einer Seifenkiste kollidierte.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 11.01.2018
Die beklagte Feuerwehr veranstaltete im Sommer 2013 ihr alljährliches Seifenkistenrennen. Dazu wurden Straßen gesperrt, wobei sowohl Fahrverbotsschilder als auch Scherengitter aufgestellt, Strohballen herbeigeschafft und Absperrbänder angebracht wurden. Im Bereich der Ziellinie hatten zwei Personen darauf zu achten, dass sich im überblickbaren Gefahrenbereich keine anderen Personen befinden.
Während des Rennens fuhr die spätere Klägerin mit ihrem Rennrad an einem Scherengitter samt Fahrverbotsschild vorbei und in Richtung Ziellinie. Dort wurde ihr zugerufen, dass sie anhalten solle, woraufhin sie auf der Fahrbahn stehenblieb. Zu diesem Zeitpunkt näherte sich eine Seifenkiste der Außenkurve vor dem Ziel. Der Fahrer verlor die Kontrolle und kollidierte mit der Radfahrerin. Diese forderte Schadenersatz, insbesondere Schmerzensgeld.
Gefahrenbereich klar erkennbar
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, der OGH (8 Ob 140/17x) bestätigte diese Entscheidung. Der Klägerin sei vollkommen bewusst gewesen, dass sie mit ihrem Rennrad unerlaubterweise in den Gefahrenbereich eingefahren ist und sich dort auf der Fahrbahn fortbewegt hat. Bei rechtskonformem Verhalten hätte sie sich nicht in den Gefahrenbereich begeben dürfen. Die von der beklagten Feuerwehr getroffenen Absicherungsmaßnahmen waren in Bezug auf die konkrete Gefahrensituation ausreichend. Die Klägerin hat den Unfall selbst zu verantworten.
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