Gilt ein fast zwei Meter hoher Zaun als erschwerendes Hindernis bei einem Einbruch? Nein, meint ein Versicherer, der die Leistung ablehnt. Eine einheitliche Rechtsprechung liege zu dieser Frage nicht vor, betont die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 10.01.2018
Ein Einbrecher kletterte über einen 1,7 Meter hohen Aluminiumzaun. Der Versicherer lehnte die Schadenszahlung ab, da aus seiner Sicht kein Einbruch wegen Übersteigen eines erschwerenden Hindernisses vorliege. Der Versicherungsmakler fragte nun bei der RSS nach, ob es zur Frage, ab wann ein Zaun als erschwerendes Hindernis gilt, höchstgerichtliche Judikatur gebe.
Frage des Einzelfalles
Dies sei grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles, so die RSS. Eine feste Grenze, ab der ein Zaun als erschwerendes Hindernis gelte, könne nicht festgelegt werden. In einem Fall aus 2003 mussten der oder die Täter eine Mauer bzw. einen Stacheldrahtzaun überwinden und dann noch einen steilen Berghang hinunter klettern, um in eine Halle zu gelangen. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) als Einsteigen im Sinne der Einbruchsdiebstahlbedingungen qualifiziert (7 Ob 209/03s).
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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