7Ob198/21z
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 07.07.2022
Als mitversicherte Arbeitnehmer iSv Abschn A Z 1.3.2 EHVB 2004 sind auch Personen anzusehen, mit denen der VN keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, wenn sie eine betriebliche Tätigkeit wie dessen eigene Arbeitnehmer ausüben, sie in den versicherten Betrieb organisatorisch eingegliedert sind und dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des VN unterliegen, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, etwa weil der VN sie als Arbeitskräfte von einem anderen Betrieb ausleiht.
versdb 2022, 39
Haftpflichtversicherung
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