Ist ein Versicherer verpflichtet, Erst- oder Folgeprämien einzuklagen, um den Provisionsanspruch des Maklers zu wahren? Diese Frage stellte ein Mitglied an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 06.09.2019
Die erläuternden Bemerkungen zu § 30 MaklerG führen aus, dass ein gerechtfertigter Grund für die Beendigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer, der den Provisionsanspruch entfallen lässt, „jedenfalls“ die Nichtzahlung der Erstprämie sei. Aber auch der Folgeprämienverzug, die Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungskunden oder eine Gefahrenerhöhung seien gerechtfertigte Gründe für eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherer.
Der Jurist Peter Jabornegg argumentiere hingegen, dass der Versicherer alle zumutbaren (mitunter auch gerichtlichen) Schritte unternehmen muss, um den Kunden zur Leistung zu veranlassen. Dies leitet er aus den erläuternden Bemerkungen zu § 7 MaklerG ab, wonach der Auftraggeber durchaus in die Pflicht genommen wird. Die Beurteilung der Zumutbarkeit bleibe aber im Einzelfall der Rechtsprechung überlassen. Insbesondere bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Dritten sei dem Auftraggeber die Klagsführung nicht zumutbar.
Provisionsanspruch des Maklers
Unmittelbar verwertbare aktuelle höchstgerichtliche Judikatur dazu sei laut RSS nicht bekannt. Im Jahr 2012 hatte der OGH einen Fall zu beurteilen, in dem ein Makler seinen Kunden auf Rechnungslegung bzw. entgangene Provisionen nach vorzeitiger Kündigung des Maklervertrages geklagt hatte. Nach § 30 MaklerG haben Versicherungsmakler regelmäßig nur einen Provisionsanspruch gegenüber den Versicherer. Dieser entstehe im Allgemeinen mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Er sei zwar grundsätzlich vom Eingang der geschuldeten Prämie abhängig, gebühre aber auch dann, wenn diese zu zahlen wäre, hätte der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt.
Der Anspruch entfalle, wenn der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Vertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Prämie hat. Bei der einvernehmlichen Auflösung des Versicherungsvertrags bleibe der Provisionsanspruch des Maklers bestehen, wenn nicht der Versicherer wichtige Gründe geltend machen kann, die die Auflösung rechtfertigen. Damit seien die Interessen der Versicherungsmakler an der Wahrung ihres Provisionsanspruchs im Gesetz gegenüber den Versicherungsunternehmen berücksichtigt.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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