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Offene Haftpflichtprämie – keine Rechtsschutzdeckung?

Offene Haftpflichtprämie – keine Rechtsschutzdeckung?

04. November 2019

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Die Betriebsbündelversicherung umfasst unter anderem Haftpflicht und Rechtsschutz. Kann sich der Versicherer auf Prämienverzug berufen, wenn die Zahlung in einer Sparte ausfällt?

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 04.11.2019

Ein Unternehmen hatte eine Betriebsbündelversicherung abgeschlossen, die unter anderem eine Betriebshaftpflicht und eine Rechtsschutzversicherung umfasst. Für die Betriebshaftpflicht wurde eine Prämienregulierung durchgeführt, die zu einer Prämiennachforderung von rund 72 Euro führte. Diese Nachprämie blieb vorläufig offen. Zwischenzeitlich kam es zu einem Versicherungsfall im Rechtsschutz. Darf sich nun der Versicherer auf einen qualifizierten Folgeprämienverzug berufen? Mit dieser Frage wandte sich ein Mitglied an die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).

Prämien sind getrennt anzuführen

Die RSS gab dazu folgende unverbindliche Auskunft: Die Grenze, ab der sich ein Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen kann, beträgt 60 Euro (§ 39a VersVG), sofern die offene Prämie mehr als zehn Prozent der Gesamtprämie ausmacht. Die Prämie für die Rechtsschutzversicherung ist im Versicherungsschein gesondert auszuweisen (§ 158j Abs 2 VersVG).

In diesem Sinne könne durchaus argumentiert werden, dass auch bei Zusammenfassung mehrerer Sparten in einer solchen Betriebsversicherung ein Prämienverzug infolge einer Prämienregulierung in einer Haftpflichtversicherung sich nicht negativ auf den Deckungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung auswirken kann. Eine unmittelbar anwendbare einschlägige Judikatur zu dieser Frage liege jedoch nicht vor.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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