Ist die fondsgebundene Lebensversicherung ein Finanzinstrument, das von der Rechtsschutzdeckung ausgeschlossen ist? Diese Frage klärt der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem aktuellen Urteil.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 14.02.2019
Im Jahr 1998 schloss die Klägerin eine Kapitalversicherung auf den Er- und Ablebensfall ab, die sie zwei Jahre später in eine fondsgebundene Lebensversicherung und 2008 in einen aktuelleren Tarif änderte. 2011 erklärte sie die Kündigung des Vertrags, worauf ihr vom Versicherer der Rückkaufswert von 611 Euro ausbezahlt wurde. Per anwaltlichem Schreiben forderte die Kundin nicht nur sämtliche Unterlagen zu den betreffenden Verträgen, sondern auch die Rückzahlung aller geleisteten Prämien – insgesamt über 6.000 Euro – zuzüglich zwölf Prozent Zinsen sowie Kränkungsgeld und Schadenersatzansprüche. Der Versicherer übermittelte die geforderten Unterlagen, den übrigen Forderungen kam er nicht nach.
Rechtsschutzversicherer lehnt Deckung ab
Für ihre beabsichtigte Klage gegen den Lebensversicherer ersuchte die Kundin nun um Rechtsschutzdeckung. Ihr stehe aufgrund falscher Belehrungen ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu, darüber hinaus sei sie bei Vertragsabschluss arglistig in die Irre geführt worden. Der Rechtsschutzversicherer teilte ihr mit, es bestehe laut Bedingungen (Art 7 ARB 2008) „kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäß § 48a Z 3 BörseG und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung“. Daraufhin reichte die Kundin Klage gegen ihn ein – und war damit vor dem Erstgericht erfolgreich, scheiterte aber in zweiter Instanz.
Lebensversicherung für durchschnittlichen Kunden kein Finanzinstrument
Der OGH (7Ob227/18k) urteilte, dass sich der Rechtsschutzversicherer nicht auf den Ausschluss berufen kann. Der Versicherer gehe selbst davon aus, dass es sich bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung um kein im Börsegesetz explizit angeführtes Finanzinstrument handle. Er argumentiert aber, dass es sich dabei um eine „Sonderform“ einer gemischten Kapital-Lebensversicherung handle, bei der der Sparanteil des zu leistenden Versicherungsbetrags in Finanzinstrumente – etwa Aktien, Aktienfonds und Investmentanteile – investiert werde.
Nun enthalten aber die Ausschlüsse den ausdrücklichen Verweis auf die Anlage von Vermögen „in Finanzinstrumenten gemäß § 48 Z 3 BörseG“. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer könne diese Wortfolge nur so verstehen, dass unmittelbar von ihm selbst in ein explizit angeführtes Finanzinstrument getätigte Vermögensanlagen gemeint sind – nicht aber eine Lebensversicherung, die ja auch eine Ablebensversicherung umfasst. Der Ausschluss komme also nicht zur Anwendung.
Keine Erfolgsaussichten?
Fraglich war auch noch die Beurteilung der Erfolgsaussichten. Die Klage habe laut dem Versicherer keine Erfolgsaussichten, da die Klägerin den Lebensversicherungsvertrag bereits gekündigt und damit den Rückkaufswert erhalten habe. Für den OGH war das in diesem Fall noch nicht zu beurteilen. Aus der Klage gehe nämlich nicht präzise hervor, für welche konkreten und bereits bezifferbaren Leistungsansprüche gegenüber dem Lebensversicherer der Rechtsschutzversicherer Deckung gewähren soll.
Aus diesem Grund hob der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
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