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OGH: Kein Liebhaberwert für Hecke

OGH: Kein Liebhaberwert für Hecke

12. Februar 2019

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Wieder einmal endete ein Nachbarschaftsstreit vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Es ging dabei um die Frage, ob eine Hecke einen Liebhaberwert haben kann. Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 12.02.2019

Auf dem Grundstück der Klägerin verlief entlang der Grenze eine sieben Meter hohe Hecke. Diese wurde vor 65 Jahren gesetzt und diente dem Sichtschutz. Die Frau bewohnt das Haus nur während der Sommermonate. Im Frühjahr 2016 schnitt die angrenzende Nachbarin die Hecke über die gesamte Länge auf gut zwei Meter zurück. Damit verstieß sie gegen eine zwischen den Nachbarn abgeschlossene Vereinbarung, wonach sie die Hecke nur auf einem kleinen Teilstück schneiden hätte dürfen. Zudem erfolgte der Schnitt nicht fachgerecht.

Nach 18 Monaten war die Hecke wieder auf eine Höhe von rund sechs Metern und die gleiche Dichte wie zuvor nachgewachsen. Bei fachgerechter Pflege werden die Sträucher – wenn die großen Schnittstellen an den Ästen nicht faulen und nicht vom Pilz befallen werden – im Spätherbst 2019 wieder den Zustand wie vor dem Rückschnitt erreicht haben.

Nachbarin muss 3.000 Euro Schadenersatz zahlen

Die Klägerin forderte von ihrer Nachbarin nun 10.000 Euro an Kosten für die Wiederherstellung sowie an Wertersatz für die zurückgeschnittene Hecke. Die Beklagte habe beim Rückschnitt grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt, weshalb sie den Anspruch auf Ausgleich jeglichen Nachteils habe, also auch für den beeinträchtigten Sichtschutz. Die Hecke habe einen besonderen Wert für sie gehabt, weil sie bereits seit Erwerb der Liegenschaft durch sie bestanden habe.

Das Erstgericht sprach der Klägerin rund 3.000 Euro für die anfallenden Pflegemaßnahmen und 300 Euro für die Beseitigung der geschnittenen Strauchteile zu. Der von der Klägerin wegen weiteren rund 5.300 Euro erhobenen Berufung wurde in zweiter Instanz nicht stattgegeben. Abgesehen davon gewährten die Gerichte keinen ideellen Schadenersatz als Abgeltung des von der Klägerin geltend gemachten Werts der besonderen Vorliebe.

Keine „besondere Vorliebe“ für Sichtschutzhecke

Der OGH (1 Ob 163/18d) schloss sich der Auffassung an, dass der Klägerin kein Liebhaberwert zustehe. Die Höhe von sieben Metern hatte die Hecke nicht schon seit Jahrzehnten, sondern erst seit etwa fünf bis zehn Jahren erreicht. Sie stand der Klägerin also nur wenige Sommer zur Verfügung. Eine im Gesetz geforderte enge Gefühlsbeziehung zur Hecke lasse sich aus ihrem Vorbringen nicht ableiten. Mag auch eine gefühlsmäßige Bindung zu einer Sache in manchen Fällen eine nachvollziehbare „besondere“ Vorliebe begründen, gehe es hier bloß um die Funktion der Hecke als Sichtschutz, also um ihren gewöhnlichen „Gebrauch“. Damit sei kein ideeller Ersatz zuzuerkennen.

Auch wenn diese Frage nun geklärt war, hob der OGH die Urteile auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Denn die Klägerin leite den Ersatz von weiteren 5.300 Euro samt Zinsen schon allein aus dem Umstand ab, dass ihr – mangels Möglichkeit einer ausreichenden Wiederherstellung durch Pflegemaßnahmen – die Kosten der Neuherstellung zustünden und deren Ersatz den bisher für Pflegemaßnahmen zugesprochenen Betrag um diese Summe übersteige.

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