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OGH: Kein gutgläubiger Fahrzeug-Erwerb ohne Einsicht in Urkunden für Typengenehmigung

OGH: Kein gutgläubiger Fahrzeug-Erwerb ohne Einsicht in Urkunden für Typengenehmigung

30. August 2016

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Wer ein Kraftfahrzeug kauft, muss jedenfalls in den Typenschein und bei nicht in Österreich typengenehmigten Fahrzeugen in die EG-Übereinstimmungsbescheinigung Einsicht nehmen. Das stellte der OGH fest, nachdem ein Fahrzeug ohne Ermächtigung verkauft wurde.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 30.08.2016

Ein Leasingunternehmen hatte ein Fahrzeug an einen Händler verleast, der es wiederum an einen anderen Händler verkauft hatte – und zwar ohne Ermächtigung. Letztlich landete das Fahrzeug bei der Klägerin. Es handelt sich in diesem Fall um ein sogenanntes vervollständigtes Fahrzeug im Sinn der EU-Richtlinie 2007/46/EG. Bei einem solchen Fahrzeug gibt es mehrere Hersteller (für das Fahrgestell und für den Aufbau). Jeder Hersteller stellt eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) aus. Für Fahrzeughändler ist es üblich, dass sie das COC 1 genau durchlesen und bei einem Hinweis auf das COC 2 dessen Vorlage verlangen.

Käufer hat Nachprüfungen anzustellen

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass sie Eigentümerin des Fahrzeugs sei. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof (8 Ob 73/16t) bestätigte diese Entscheidung. Es sei Sache des Käufers, sich durch Einsichtnahme in den Typenschein von der Rechtmäßigkeit des Besitzes seines Vorgängers bzw. von dessen Verfügungsbefugnis zu überzeugen. Wenn sich daraus nicht eindeutig die Berechtigung des Veräußerers ergebe, seien weitere Nachforschungen anzustellen. Speziell gelte dies auch im Kraftfahrzeughandel, weil Kraftfahrzeuge häufig unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden.

Gebotene Sorgfalt vernachlässigt

Für Fahrzeuge ohne österreichische Typengenehmigung, also mit einer EG Betriebserlaubnis, wird der Typenschein durch die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity, COC) im Sinn der Richtlinie 2007/46/EG ersetzt. Ein Käufer hat jedenfalls in den Typenschein Einsicht zu nehmen, was ebenso für das COC gilt. Die Vertreter der beteiligten Fahrzeughändler, so auch der Klägerin, haben das COC 1 auch tatsächlich durchgesehen. Bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt hätten sie ohne das COC 2 vom Ankauf des Fahrzeugs Abstand nehmen müssen. Die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Eigentumserwerb durch die Klägerin liegen nicht vor.

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