Ein tragischer Skiunfall, bei dem ein Familienvater ums Leben kam, hat für den Pistenhalter jetzt Folgen. Denn eine gefährliche Stelle auf der Piste sei laut OGH nur unzureichend abgesichert gewesen.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 12.02.2016
Der Mann fuhr mit seinen Skiern eine ihm bekannte, mittelschwere Piste hinab. Verheerend wurde die Fahrt in einer scharfen Linkskurve: der Skifahrer verkantete und stürzte über den Pistenrand eine bewaldete Steilböschung hinab. Er prallte gegen eine Baumgruppe und erlitt tödliche Verletzungen.
Die unzureichende Absicherung des Gefälles mittels Absperrbändern erwies sich nicht mehr als einmal als fatal: einige Jahre später kam es an derselben Stelle erneut zu einem tödlichen Unfall, kurz darauf stürzte wieder ein Skifahrerin die Böschung hinunter.
Nun forderten die Kinder und die Witwe des Verunglückten vom Pistenhalter Schadenersatz. Nachdem das Erstgericht dem Beklagten eine Schuld von 50% zuwiesen hatte, lehnte das Berufungsgericht die Klage zur Gänze ab.
Absturzgefahr groß – Schutzmaßnahmen erforderlich
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hielt die Verschuldensteilung des Erstgerichtes für sachgerecht (2 Ob 186/15i). Die Verpflichtung des Pistenhalters, atypische Gefahren zu sichern, gelte auch für den Pistenrand. Bei Skipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, Steilflanken und ähnliche Geländeformationen heranführen, seien wegen der jederzeitigen Sturzgefahr geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
Auch wenn die Linkskurve samt Böschung für den Skifahrer erkennbar war, hätten angesichts der zusätzlichen Gefahrenmomente Schutzmaßnahmen getroffen werde müssen. Denn, so der OGH, es bestand „bei einem jederzeit möglichen Fahrfehler die Gefahr eines Absturzes mit drastischen Folgen.“
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