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OGH: Rauchen in eigener Wohnung teilweise verboten

OGH: Rauchen in eigener Wohnung teilweise verboten

02. Dezember 2016

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3 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Darf einem Mieter das Rauchen verboten werden, wenn sich der Nachbar dadurch beeinträchtigt fühlt? Ja, zumindest für gewisse Zeiträume, entschied nun der Oberste Gerichtshof (OGH) nach einem Nachbarschaftsstreit.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 02.12.2016

Im 6. Stock eines Wohnhauses in der Wiener Innenstadt lebt ein Autor, der zuhause arbeitet. Er raucht täglich ein bis zwei Zigarren, meist zwischen Mitternacht und zwei Uhr früh. Im Winter und bei Schlechtwetter lüftet er nach dem Rauchen, im Sommer zündet er seine Zigarre bei geöffnetem Fenster oder auf der Terrasse. Sein Nachbar, der schräg über ihm im 7. Stock wohnt, fühlte sich durch den aufsteigenden Zigarrenrauch massiv beeinträchtigt. Er wache in der Nacht auf, wenn der Rauch bei geöffnetem Fenster oder geöffneter Balkontür in seine Wohnung eindringt.

Keine gesundheitsschädliche Wirkung

Dass der Rauch dort zu einer gesundheitsschädlichen Schadstoffkonzentration führt, konnte nicht festgestellt werden. Schon der Vormieter des Klägers hatte aber den Mietvertrag wegen der Rauch-Belästigung vorzeitig aufgelöst. Nach dem Umzug seien die Atemwegserkrankungen seiner Kinder „verschwunden“. Bevor der Kläger die Wohnung anmietete, wusste er, dass der Autor in der schräg darunter liegenden Wohnung zumindest gelegentlich rauchte – nicht aber, wie häufig und dass sich der Rauch in die obere Wohnung ziehen würde.

Klage teilweise erfolgreich

Mit seiner Klage war der Mann vor dem Berufungsrecht teilweise erfolgreich – ein Rauchverbot wurde für die Nachtstunden zwischen 22 bis 6 Uhr ausgesprochen. Der Oberste Gerichtshof (2 Ob 1/16k) änderte diese Entscheidung ab und traf je nach Jahreszeit unterschiedliche Regelungen. In den „Sommermonaten“ komme die Lösung des Berufungsgericht für Tages- und Nachtzeit zum Einsatz.

Rauchverbot in am „Durchschnittsmenschen“ orientierten Zeitspannen

Ein zeitlich unbeschränktes „Rauchverbot“ sei wegen des nachbarrechtlichen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht möglich. Dem Kläger müsse es aber auch tagsüber möglich sein, seine Terrasse zu nutzen, zu lüften oder Frischluft zuzuführen, ohne sich dem nicht berechenbaren Rauchverhalten des Beklagten anpassen zu müssen.

Durch Rücksicht auf die – nach dem im gegenständlichen Fall allein maßgeblichen Maßstab des „Durchschnittsmenschen“ – üblichen Essens- und Ruhezeiten (8 bis 10 Uhr, 12 bis 15 Uhr, 18 bis 20 Uhr) könne ein ausgewogener Interessenausgleich erzielt werden. Dem Beklagten war im festgelegten zeitlichen Umfang die Einwirkung auf die Nachbarwohnung durch von seiner Wohnung ausgehende Immissionen zu verbieten.

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