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OGH: Reha-Geld ist nach Deutschland zu exportieren

OGH: Reha-Geld ist nach Deutschland zu exportieren

09. März 2017

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2 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Wer in Österreich erwerbstätig war und eingezahlt hat, hat Anspruch auf Rehabilitation – auch wenn er jetzt in einem anderen EU-Staat lebt. Einem OGH-Urteil zufolge muss die Pensionsversicherungsanstalt nun Reha-Geld an einen in Deutschland wohnhaften Mann überweisen.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 09.03.2017

Dem 44-jährigen Mann wurde eine vorübergehende Invalidität von zumindest sechs Monaten attestiert. Er arbeitete von 1992 bis 1995 in Österreich, danach zog er nach Deutschland und war dort in verschiedenen Unternehmen tätig. Seit einer Operation im März 2012 übt er keinen Beruf mehr aus. Zwischen 2012 und 2014 hatte der Mann eine befristete Invaliditätspension in Österreich bezogen, aktuell erhält er eine bis Ende März 2017 befristete Rente der Deutschen Rentenversicherung.

Anspruch auf Leistungen aus Österreich?

Die beklagte österreichische Pensionsversicherungsanstalt lehnte die weitere Zahlung der Invaliditätspension ab, da der Kläger nicht dauerhaft invalid sei. Da jedoch ab 1. Mai 2014 weiterhin vorübergehende Invalidität vorliege, habe er Anspruch auf Reha-Geld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Da er dieser in Österreich jedoch nicht unterliege, solle er sich an den zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger wenden.

In seiner Entscheidung verwies der Oberste Gerichtshof (OGH) auf ein ähnliches Urteil, das er vor wenigen Monaten gefällt hatte (10 ObS 133/15d). Damals sprach das Gericht einer 33-jährigen Hotelfachfrau, die nur kurz in Österreich arbeitete und seit 2007 in Deutschland lebt, Anspruch auf Reha-Geld aus Österreich zu.

Reha-Geld hat Sondercharakter

Für eine Leistung bei Krankheit sei zwar an sich der ausländische EU-Staat zuständig, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz habe. Allerdings weist der OGH auf den Sondercharakter des Reha-Geldes hin, das nicht eindeutig den Leistungen bei Krankheit oder Invalidität zuzuordnen sei. Um den Leistungsverlust zu verhindern und die Vereinbarkeit mit dem Primärrecht herzustellen, sei an die in Österreich erworbenen Versicherungszeiten anzuknüpfen. Da der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für das Rehabilitationsgeld nach nationalem Recht erfüllt, sei dieses nach Deutschland zu exportieren.

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