Ist ein Versicherungsvertrag gültig, wenn dem Vermittler die gewerberechtliche Befähigung fehlt? Mit dieser Frage befasste sich die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 05.08.2016
Versicherungsunternehmen dürfen gemäß § 34 VAG 2016 Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlungsdienstleistungen nur von eingetragenen Versicherungsvermittlern bzw. Rückversicherungsvermittlern in Anspruch nehmen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stelle laut RSS einen Verwaltungsstraftatbestand dar und könne mit bis zu 60.000 Euro bestraft werden.
Nicht ausgeführt sei allerdings, dass ein von einem nicht befugten Gewerbsmann vermittelter Vertrag ungültig wäre. Nach der Judikatur wäre jedoch ein Geschäft nur nichtig, wenn die Verbotsnorm selbst oder deren Zweck die Ungültigkeit verlangen würde.
Irrtumsanfechtung: Beweispflicht liegt beim Kunden
„Aus unserer Sicht ist jedoch die Nichtigkeit nicht zwingend im Interesse des Versicherungsnehmers, weil dieser wohl idR auf die Wirksamkeit seines Versicherungsschutzes vertraut. Allenfalls möglich könnte eine Irrtumsanfechtung des Vertrages sein“, so die RSS. Zu beachten sei dabei, dass der Irrtum des Kunden über die Vermittlereigenschaft regelmäßig nicht die „Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit des Vertrages“ (vgl § 871 Abs 1 ABGB) betrifft. „Zumindest wäre der Versicherungsnehmer diesbezüglich beweispflichtig, dass die gewerberechtliche Befähigung des Vermittlers eine wesentliche Beschaffenheit des Versicherungsvertrages war.“
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich
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