Handelt es sich um einen Schaden aus der konventionellen oder der erweiterten Produkthaftpflicht? Diese Frage hatte das Landesgericht Linz zu entscheiden, nachdem ein Landwirt irrtümlich beschädigte Milch geliefert hatte. Ing. Franz Hofer, Geschäftsführer der Verskonzept Versicherungsmakler GmbH, kommentiert den Fall in der aktuellen AssCompact-Ausgabe.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 05.09.2016
Ein Landwirt setzte in seinem Betrieb einen Melkroboter ein. Dieser war so programmiert, dass er die Milch von Kühen, die mit Antibiotika behandelt sind, automatisch separiert und die Anlage nach dem Melkvorgang reinigt. Wegen einer Störung im Bereich des Luftkompressors musste der Landwirt die gesamte Anlage ausschalten und wieder neu starten.
Als die Milch am Tag darauf an eine Molkerei geliefert wurde, fand man Hemmstoffe in der Flüssigkeit. Weil diese im Tankwagen mit dem Produkt anderer Hersteller vermischt wurde, war damit auch deren Milch beschädigt. Offenbar dürfte beim Neustart der Anlage die Programmierung des Absonderns kontaminierter Milch bei einer Kuh verloren gegangen sein.
Schaden durch mangelhaftes Produkt
Nun gab es allerdings einen wesentlichen Streitpunkt: Es handle sich um einen Schaden aus der konventionellen Produkthaftung (Sachschaden), meinte der Verskonzept-Makler, der den Landwirt betreute. Dem Versicherer zufolge komme hingegen die erweiterte Produkthaftpflicht zu Tragen.
Laut den Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (A Z2 Pkt. 1 EHVB) inkludiert das konventionelle Produkthaftpflichtrisiko „Schäden, die durch Mängel eines Produkts nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden.“ Das erweitere Produkthaftpflichtrisiko (A Z2 Pkt. 4 EHVB) erstreckt sich auf Schäden infolge von Mängeln, „die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen.“ Dies treffe laut Hofer in diesem Fall nicht zu. Denn Milch hat bereits vor dem Mischen im Tank in ihrer endgültigen Form bestanden und trug nicht zu einem neu entstehenden Produkt bei.
Klage in erster Instanz abgelehnt
Dieser Argumentation hat sich der Haftpflichtversicherer nicht angeschlossen, vielmehr habe er – für Hofer „überhaupt nicht nachvollziehbar“ – argumentiert: Wenn der Makler behauptete, es liege kein Schaden aus der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung vor, so handle es sich um einen reinen Vermögensschaden, der wiederum nicht versichert sei.
Der Kunde hat mit Unterstützung des Maklers die Deckungsklage beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht, die allerdings abgewiesen wurde. Weil der Rechtsschutzversicherer die Kostendeckung für die Berufung ablehnte, brachte man diese auf eigenes Risiko ein. Mit Erfolg: Das Landesgericht Linz gab dem Kunden vollinhaltlich Recht, revidierte das Ersturteil und sprach den Klagsbetrag inklusive Zinsen zu.
Den vollständigen Artikel lesen Sie in der AssCompact September-Ausgabe.
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