Aus gegebenem Anlass nimmt der VVO zu einer aktuellen Aussendung des VKI zum Thema „Rücktrittsrechte“ Stellung und spricht sich in einigen Punkten entschieden gegen die Darstellung des VKI aus.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 08.09.2016
Betrachte man die rund 600 vom VKI beanstandeten Verträge und stellt diese in Relation zur Gesamtanzahl der bestehenden Lebensversicherungsverträge von rund 10 Millionen Verträgen, so könne man laut VVO wohl zu recht von Einzelfällen sprechen.
Der österreichische Versicherungsverband spricht sich gegen unüberlegte und voreilige Vertragsrücktritte in der Lebensversicherung aus und rät zu überlegtem Handeln aus folgenden Gründen: In Zeiten von historisch extrem niedrigen Zinsen und steigender Lebenserwartung wäre ein Rücktritt mit großen Nachteilen verbunden wie zum Beispiel dem Verlust eines attraktiven Garantiezinses. Garantieversprechen sind gerade im derzeitigen Umfeld für den Kunden sehr wertvoll.
Eine Lebensversicherung bietet noch viele weitere Vorteile gegenüber anderen Vorsorgeprodukten. So beinhaltet eine Lebensversicherung nicht nur die (oftmals alleinig zitierte) Sparkomponente, sondern dient vor allem auch der Vorsorge bei Schicksalsschlägen (Absicherung der Hinterbliebenen, Pflegevorsorge, Absicherung bei Berufsunfähigkeit). Gerade für junge Familien kann die Absicherung des Ablebensrisikos existenzsichernd sein. Diese Absicherung geht im Falle eines Rücktritts vom Lebensversicherungsvertrag verloren. Ein erneuter Versicherungsabschluss zur Abdeckung dieser Risiken kostet in der Regel mehr.
Eine allgemeine Aufforderung zu Rücktritten von Lebensversicherungen erachtet der VVO als bedenklich. Schließlich wurden die Lebensversicherungsverträge vornehmlich mit dem Motiv der langfristigen Absicherung der Altersvorsorge abgeschlossen und diese Motive seien auch in Zukunft wichtiger denn je.
Im Falle eines Rücktritts während der Vertragslaufzeit ist im Versicherungsvertragsgesetz ganz klar geregelt, dass der „sogenannte“ Rückkaufswert seitens der Versicherungsunternehmen an die Kunden zu erstatten ist und der Vertrag nicht rückabgewickelt wird. Der VVO empfiehlt Kunden, nicht voreilig zu handeln.
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