Die „Gefahr des täglichen Lebens“ ist immer wieder ein Streitpunkt bei Schadensfällen aus der Privathaftpflichtversicherung. So auch in diesem Fall, mit dem sich die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle (RSS) im Fachverband der Versicherungsmakler befasste.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 06.02.2017
Der Versicherungsnehmer fühlte sich von einem Radfahrer provoziert, der ihn nach gegenseitigen Beschimpfungen anspuckte. Als der Mann den Radfahrer anhalten wollte, um seine Personalien aufzunehmen und ihn anzuzeigen, stürzte dieser. Gegen den Versicherungsnehmer wurde ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet, das mit einer Diversion erledigt wurde. Dabei wurde auch ein Teilschmerzengeldanspruch für den Radfahrer ausgesprochen.
Anhalten des Radfahrers keine ungewöhnliche Gefahr
Der Privathaftpflichtversicherer lehnte die Deckung mit der Begründung „keine Gefahr des täglichen Lebens“ ab. Weiterhin sei eine Handlung, die zu einem Strafverfahren führe, jedenfalls schädlich. Dem konnte entgegnet werden, dass das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung geführt wurde, also keine Vorsatztat vorlag. Zur Gefahr des täglichen Lebens hat der OGH bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1984 ausgeführt: „(…) dass es im Straßenverkehr nicht allzu selten vorkommt, dass ua. auch eine Klarstellung der persönlichen Verhältnisse eines Verkehrsteilnehmers gewünscht wird. Der Versuch, zu diesem Zwecke einen Verkehrsteilnehmer anzuhalten, ist demnach ein Vorgang, der dem täglichen Leben zuzurechnen ist. Betrifft dieser Versuch einen Radfahrer, stellt auch das Betreten der Fahrbahn noch keine ungewöhnliche Gefahrenlage dar.“ (7 Ob 26/84)
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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