Der Kunde wollte Rechtsschutzdeckung für eine Klage gegen einen anderen Rechtsschutzversicherer. Die Frage, ob ihm diese zusteht, ging bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 17.07.2019
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen ARB 2011 zugrunde liegen. Bis Mai 2017 war der Mann auch noch bei einer anderen Gesellschaft rechtsschutzversichert. Dieser frühere Rechtsschutzversicherer hatte für ein Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft für einen Vorfall im Jahr 2015 zwar Deckung zugesagt, aber die geltend gemachten Vertretungskosten vorerst nicht zur Gänze beglichen.
Streitigkeiten mit anderen Rechtsschutzversicherern?
Der Klagevertreter forderte daher den zweiten Rechtsschutzversicherer auf, Deckung für die Klage gegen den anderen Versicherer zu gewähren. Dieser lehnte das jedoch unter Hinweis auf Art 7.4.4 ARB 2011 ab. Dort heißt es:
„Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (...) 4. in ursächlichem Zusammenhang mit 4.4 Rechtsschutzversicherungsverträgen mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer.“
Vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz beglich der Rechtsschutzversicherer die restlichen vom Kläger geltend gemachten Vertretungskosten. Darauf schränkte Letzterer die Klage auf die aus dem Spruch ersichtliche Feststellung ein. Strittig geblieben war, inwieweit die Beklagte für Streitigkeiten mit anderen Rechtsschutzversicherern deckungspflichtig ist.
Ausschluss nicht eindeutig
Der OGH (7Ob212/18d) führe dazu aus: Der Zweck des Risikoausschlusses bestehe für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer darin, dass der Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet sein soll, Kosten der Rechtsverfolgung gegen sich selbst finanzieren zu müssen. Der Ausschluss erfasse daher bei nicht eindeutiger Formulierung nicht auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Rechtsschutzversicherungsverträgen gegen einen anderen Rechtsschutzversicherer des Versicherungsnehmers. Die Revision des Klägers ist dem Urteil zufolge berechtigt, seinem Feststellungsbegehren war stattzugeben.
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