7Ob48/22t
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 14.09.2022
Der Versicherungsfall (Fehlbehandlung der Mitversicherten) ereignete sich vor dem Laufzeitende des Vertrags mit der Beklagten (= Versicherer) (Kündigung per 1. Oktober 2017). Der VN erlangte Kenntnis vom Versicherungsfall jedenfalls Mitte des Jahres 2019, also vor Ablauf der Zweijahres-Frist (Nachmeldefrist). Zwischen Ende des Jahres 2019 und 22. Juni 2020 meldete er den Versicherungsfall seinem derzeitigen Rechtsschutzversicherer, der wegen Vorvertraglichkeit den Versicherungsschutz ablehnte. Daraus musste der VN zwingend den Schluss ziehen, dass für eine Rechtsschutzdeckung nur die Beklagte in Frage kommt, bei der er unmittelbar davor rechtsschutzversichert war. Wenn der VN unter diesen Umständen neuerlich (zumindest) mehr als 6 Monate verstreichen ließ, bis er die Meldung an die Beklagte erstattete, so ist die Anzeige jedenfalls nicht unverzüglich im Sinn von Art 3.3. zweiter Satz ARB 2014 erstattet worden.
7Ob48/22t
versdb 2022, 55
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren