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Rechtsschutz: Wie weit der Versicherer den Makler aufklären muss

Rechtsschutz: Wie weit der Versicherer den Makler aufklären muss

12. März 2019

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4 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Muss der Rechtsschutzversicherer auch einen Makler über die Möglichkeit eines Schiedsgutachterverfahrens belehren? Das klärte die Schlichtungskommission, nachdem einem Betrieb die Deckung für ein Gerichtsverfahren abgelehnt wurde.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 12.03.2019

Ein Betrieb, der mit Baumaterialien und Baustoffen handelt, wollte gerichtlich gegen seinen Haftpflichtversicherer vorgehen. Es ging dabei um Schadensfeststellungskosten in der Höhe von fast 10.000 Euro, die dem Unternehmen in einem bedingten Vergleich aus einem Verfahren gegen einen Kunden entstanden waren. Der Betriebshaftpflichtversicherer hatte die Deckung abgelehnt – offenbar mit der Begründung, es handle sich um nicht versicherte Gewährleistungsschäden.

Versicherer sieht „keine Erfolgsaussichten“

Der Händler hatte eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die laut einer Besonderen Bedingung auch Versicherungsstreitigkeiten inkludiert. Allerdings sah sich der Rechtsschutzversicherer „nicht in der Lage“, die Kosten für die Klage gegen den Haftpflichtversicherer zu übernehmen. „Aufgrund der uns vorliegenden Informationen sehen wir für eine Auseinandersetzung (…) leider keine Erfolgsaussichten, da die Gegenseite offenbar eine mangelhafte Werkleistung behauptet und keine Schadenszufügung im Rahmen der erfolgten Arbeiten“, hieß es in dem Schreiben. Auch eine neuerliche Anfrage durch den Rechtsfreund des Antragstellers blieb erfolglos.

Daraufhin langte ein Schlichtungsantrag bei der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) ein. Der Versicherer habe entgegen § 158l Abs 2 Satz 1 VersVG den Hinweis auf ein Schiedsgutachterverfahren unterlassen. Er könne sich daher nicht auf mangelnde Erfolgsaussichten berufen.

Kein Hinweis - Anspruch auf Deckung

Der Versicherer verwies in seiner Stellungnahme auf den Rechtssatz RS0116837. Demnach treten die strengen zivilrechtlichen Sanktionen der Anerkennung des Versicherungsanspruches nur dann ein, wenn er seine besondere Hinweispflicht auf ein Schiedsgutachterverfahren gegenüber einem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsnehmer verletze (§ 158m Abs 1 VersVG). Laut Versicherungsvertragsgesetz gilt, wenn der Versicherungsvertrag kein Schiedsgutachterverfahren vorsieht oder der Hinweis unterlassen wird, das Rechtsschutzbedürfnis des Kunden im Einzelfall als anerkannt (§ 158l Abs 2 VersVG).

Nach Einschätzung der RSS sei davon auszugehen, dass der Oberste Gerichtshof nur bei einer Vertretung durch Rechtsanwälte ebendiese Bestimmung als nicht anwendbar sieht – nicht aber bei der Vertretung des Versicherungsnehmers durch andere, zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen wie etwa Notare, Patentanwälte, Ziviltechniker, Steuerberater oder Funktionäre einer gesetzlichen Interessenvereinigung.

Makler kann kein Vertreter vor Gericht sein

Wenn nun bereits gegenüber diesen Personen, denen eine beschränkte Befugnis zur Parteienvertretung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zukommt, die Verpflichtung des Versicherers besteht, auf ein Schiedsgutachterverfahren hinzuweisen, so könne dies nicht anders für einen Versicherungsmakler gelten. Dieser sei zwar gemäß Maklergesetz gegenüber dem Kunden zum „best advice“ verpflichtet (§ 28 MaklerG), jedoch nicht berechtigt, in einem gerichtlichen Verfahren als dessen Parteienvertreter aufzutreten. Aus diesem Grund sah die RSS die Deckungsablehnung als unvollständig, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im Einzelfall als anerkannt gelte.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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