Ein Versicherungsnehmer fordert von seiner Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage für eine Klage gegen einen Fahrzeughersteller, da sein Gebrauchtwagen angeblich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet wurde. Die Versicherung verweigerte dies jedoch mehrfach mit Verweis auf Verjährung. Der Streit um die Deckungspflicht führte schließlich vor den Obersten Gerichtshof.( 7 Ob 143/24s)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Der Versicherungsnehmer hat mit dem beklagten Versicherer einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Am 19.03.2018 hat der Versicherungsnehmer einen gebrauchten PKW Skoda Octavia um 19.100 Euro gekauft. Nach den Behauptungen des Versicherungsnehmers war dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Er beabsichtigte daher gegen die Herstellerin klageweise Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Bereits am 14. und 15. Mai 2020 ersuchte er die Versicherung um Rechtsschutzdeckung für das gegen die Herstellerin beabsichtigte Verfahren, wobei er gleichzeitig den Zulassungsschein des Fahrzeugs und den Kaufvertrag übermittelte. Die Rechtsschutzversicherung lehnte ihre Deckungspflicht mit Schreiben vom 20.05.2020 ab. Eine neuerliche Deckungsanfrage des Versicherungsnehmers vom 15.06.2023 wurde gleichfalls abgelehnt und zudem darauf hingewiesen, dass der Rechtsschutzanspruch bereits verjährt sei. Mittels Klage begehrte der Versicherungsnehmer daher die Feststellung der Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung für den gegen die Fahrzeugherstellerin beabsichtigten Prozess. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 23.09.2024, 7 Ob 143/24s, führte der OGH zunächst aus, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 12 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) drei Jahre beträgt. Ihr Beginn ist nicht im VersVG speziell geregelt. Nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG gelte grundsätzlich die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach für den Versicherungsnehmer der Beginn der Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt beginne, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht.
Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginne die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruchs zu laufen. Nach Ansicht des OGH beginnt daher die Verjährungsfrist des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will.
Im vorliegenden Fall kam der OGH zum Ergebnis, dass der Verjährungseinwand der Rechtsschutzversicherung berechtigt war. Aus der im Mai 2020 gestellten Deckungsanfrage folge nämlich, dass der Versicherungsnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausging, dass in seinem Fahrzeug ein Motor mit unzulässiger Abschalteinrichtung verbaut ist, er aus diesem Grund eine Klagsführung gegen die Herstellerin beabsichtigte und er daher mit dem Entstehen von Rechtskosten rechnete. Die Klagseinbringung im November 2023 sei daher verspätet.
Schlussfolgerungen
Über den Beginn der Verjährungsfrist des Rechtsschutzanspruch kann keine generalisierende Aussage getroffen werden. Es kommt vielmehr stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Relevant ist jener Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer für eine bestimmte Angelegenheit konkret mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss.
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren