Eine dringend notwendige Operation wurde bei einer Frau aus Deutschland in Portugal nicht durchgeführt. Für den Rücktransport nach Düsseldorf wollte die Versicherung allerdings nicht aufkommen. Was der Fall für österreichische Versicherungsnehmer bedeutet, erklärt die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 10.11.2016
Die in Portugal geborgene Frau, die in Gelsenkirchen lebte, hatte eine sogenannte langfristige Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Diese deckte unter anderem die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland nach Deutschland.
Im Sommer 2008 arbeitete die damals 37-Jährige in einem Hotel in Portugal, als sie infolge einer Kinderwunschbehandlung gesundheitliche Beschwerden erlitt. Die Ärzte diagnostizierten eine stark erhöhte Konzentration von C-reaktiven Proteinen (CRP) im Blut und leiteten eine Behandlung mit Antibiotika ein. Als sich der Zustand der Patientin dramatisch verschlechterte, wurde sie in eine Klinik nach Lissabon verlegt, wo die Untersuchungen einen weiter erhöhten CRP-Wert, Flüssigkeitsansammlungen im Becken und Anzeichen einer Sepsis ergaben. Einen Termin für eine eigentlich dringend erforderliche Operation setzten die Ärzte jedoch nicht an.
Also ließ sich die Patientin am nächsten Tag nach Düsseldorf fliegen. Eine Notoperation verhinderte das Schlimmste: Es wurden nämlich eine schwere Bauchfellentzündung mit Sepsis, beginnendes Multiorganversagen und entgleisten Blutsalzen festgestellt – die Frau schwebte in akuter Lebensgefahr.
War der Rücktransport medizinisch notwendig?
Für den Transport von Portugal nach Deutschland forderte die Frau nun 21.5000 Euro von ihrer Versicherung, die von ihrer Arbeitgeberin verauslagt worden waren. Der Versicherer verweigerte allerdings die Erstattung. Es habe keine medizinische Notwendigkeit für den Rücktransport bestanden, die weitere Behandlung wäre auch in Lissabon möglich gewesen. Das Risiko eines etwaigen ärztlichen Behandlungsfehlers der dortigen Ärzte sei nicht versichert.
Das zuständige Landgericht hat der Klage weitgehend, nämlich in Höhe eines Teilbetrages von rund 21.000 Euro, stattgegeben. Die beklagte Versicherung ging in Berufung - ohne Erfolg. Der Rückransport nach Deutschland sei den objektiven Befunden zufolge sehr wohl medizinisch notwendig gewesen, stellte das Oberlandesgericht Hamm fest (20 U 190/13). Die operative Behandlung der Frau wäre im Hospital in Lissabon nicht gewährleistet gewesen. Ein möglicher ärztlicher Behandlungsfehler der dortigen Ärzte stelle die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft nicht in Frage. Daher spiele es keine Rolle, ob die Operation in Lissabon nicht durchgeführt werden konnte oder ob sie wegen einer Fehleinschätzung und damit eines Behandlungsfehlers der dortigen Ärzte nicht durchgeführt wurde.
Gutachten eines Arztes anfordern
Was bedeutet das für österreichisches Recht? Auch hier gilt laut RSS, dass die Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung beziehungsweise des Rücktransports nach objektiven Kriterien ex ante zu beurteilen sei und nicht von der subjektiven Auffassung des Versicherungsnehmers abhänge. „Einem österreichischen Versicherungsnehmer wäre in einem solchen Fall zu raten, die medizinische Notwendigkeit eines Rücktransportes von einem Arzt feststellen zu lassen“, so die RSS. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Rücktransport nicht notwendig war, „muss entweder der Versicherer leisten oder besteht eine Haftung des Arztes, wenn dieser objektiv ein falsches Gutachten abgegeben hat“.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact
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