7Ob153/22h
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Klausel:
„Der Bezugsberechtigte hat das Recht, anstelle der Auszahlung von Versicherungssumme und Gewinnbeteiligung die Zahlung einer lebenslänglichen Rente zu verlangen. Neben dem zur Verfügung stehenden Kapital, richtet sich die Höhe der Rente nach dem Alter der zu versichernden Person bei Rentenbeginn und den zu diesem Zeitpunkt gültigen Rententarifen. Es finden die dann gültigen Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungen Anwendung.“
OGH: Es fehlen die gemäß § 2 Abs 1 Z 4 der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018, BGBl II 2018/247, erforderlichen Parameter Sterbetafel und Rechnungszins. Die Bezugnahme auf einen Tarif in einer Klausel, die den VN über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer auszuzahlenden Rente informieren soll, könnte nur dann iSd § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage dem VN offengelegt wird. Dies trifft aber nicht zu, wenn – wie hier – die „zu diesem Zeitpunkt gültigen Rententarife“ in der Klausel überhaupt keine Erläuterung erfahren. Dasselbe hat für die „dann gültigen Versicherungsbedingungen“ zu gelten. Die Klausel ist intransparent.
versdb 2023, 7
Lebensversicherung
7Ob153/22h
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