7Ob184/22t
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Im vorliegenden Fall ist die (wasserführende) Rohrleitung innerhalb des Pufferspeichers gebrochen und hat diesen beschädigt. Da diese Rohrleitung ein Bestandteil der technischen Einheit „Pufferspeicher“ ist, liegt ein Bruchschaden an einer angeschlossenen Einrichtung und nicht ein Bruchschaden an einer wasserführenden Rohrleitung im Sinne der Bedingungen vor, sodass der Risikoausschluss des Art 2.4. AWB 2009 greift.
Auch die hier zusätzlich vereinbarte Besondere Bedingung EHLWG009 vermag daran nichts zu ändern, weil dadurch nur Schäden an angeschlossenen Einrichtungen wieder in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden, soweit deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens im Sinn des Art 1.2.2. AWB 2009 notwendig ist, was hier jedoch nicht der Fall war.
versdb 2023, 6
Leitungswasser
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