Die Klägerin war als Lenkerin, Halterin und Eigentümerin eines Pkws in einen Unfall mit einem Linienbus verwickelt und forderte von der Halterin des Linienbusses sowie der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den geschätzten Reparaturaufwand sowie einen merkantilen Minderwert.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 14.05.2021
Das Erstgericht wies die Klage ab, da das alleinige Verschulden am Unfall die Klägerin treffe. Das Berufungsgericht war zwar der Ansicht, dass die beklagte Partei ein Mitverschulden von 1/3 treffe, da die Klägerin jedoch die Reparaturabsicht weder behauptet, noch bewiesen habe, würden ihr weder die Reparaturkosten, noch die merkantile Wertminderung zustehen.
Wie ist die Rechtslage?
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28.01.2021 die Revision der Klägerin zurückgewiesen und begründend festgehalten, dass ein Ersatz bloß „fiktiver“ Reparaturkosten nach ständiger Rechtsprechung (vgl. 2 Ob 213/19s und 1 Ob 105/19a) nicht zustehe. Beim Deckungskapital für eine noch nicht durchgeführte Reparatur handle es sich im Regelfall um einen zweckgebundenen Vorschuss, für den der Empfänger verrechnungspflichtig sei. Der Kläger, der einen Reparaturkostenvorschuss geltend mache, müsse nicht behaupten, dass die Kosten der Reparatur die objektive Wertminderung überschreiten. Es genüge die Behauptung und der Beweis, dass die Reparatur durchgeführt werden wird. Dann können auch wirtschaftlich vertretbare höhere Kosten verlangt werden. Durch die Rechtsprechung sei gedeckt, dass mangels Behauptung der Reparaturabsicht kein Anspruch auf Zahlung eines Reparaturkostenvorschusses und auch kein Anspruch auf Ersatz der objektiven Wertminderung bestehe.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Werden nach einem Verkehrsunfall die Reparaturkosten auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags begehrt, muss der Kläger seine Reparaturabsicht behaupten und unter Beweis stellen. Dieser Beweis kann üblicherweise durch konkrete Befragung im Zuge der Einvernahme in der mündlichen Streitverhandlung erbracht werden. Wird die Reparaturabsicht weder behauptet bzw. kann diese nicht nachgewiesen werden, besteht kein Ersatzanspruch der fiktiven Reparaturkosten.“
Von Dr. Roland Weinrauch (Foto), Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte: https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Titelbild: ©graversen36 – stock.adobe.com
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