Die Bauherrnklausel in der Rechtsschutzversicherung vereint als Risikoausschluss i.d.R. drei unterschiedliche, inhaltlich dennoch zusammenhängende Tatbestände. Im ersten Teil des gegenständlichen Beitrags wurden die Errichtungsklausel erläutert und einige Praxisbeispiele aus dem RSS-Fundus skizziert. In der vorliegenden Fortsetzung sollen neben einem weiteren Beispiel aus der Judikatur des OGH insb. die anderen Tatbestände – „Planungsausschluss“ und „Finanzierungsausschluss“ – beschrieben werden.
OGH-Beispiel zur Errichtungsklausel
Der OGH hatte sich zur GZ 7 Ob 75/18g mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Unfallrisiko auf Baustellen ein typisches Risiko in Bezug auf die Errichtung eines Gebäudes sei, sodass die Bauherrnklausel zu Anwendung gelangen kann. Konkret hat sich der VN als Bauherr mit Schadenersatzansprüchen wegen einer Verletzung konfrontiert gesehen, die eine von ihm auf der Baustelle eingesetzte Person durch den Sturz von einem angeblich nicht ausreichend gesicherten Gerüst erlitten hatte.
Der OGH führte dazu zunächst in allgemeiner Weise aus, dass der notwendige adäquate Zusammenhang mit der hier interessierenden Errichtung bzw. behördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden dann vorliegt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die Errichtung typischen Problemen aufweist. Sodann konkretisierte er, dass auch die Unfallgefahr, die regelmäßig mit dem Betrieb von Baustellen einhergeht, ein derartiges typisches Risiko darstellt, sodass hier ein ursächlicher Zusammenhang mit der Errichtung bzw. der baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung des Gebäudes vorliegt. Hier realisiert sich – so der OGH – das typische Bau-(herren-)-risiko und nicht nur ein „Jedermann-Risiko“, weil nur ein kleiner Personenkreis in den Wirkungsbereich einer Baustelle gelangt. Streitigkeiten im Zusammenhang mit derartigen Unfallschäden fallen demnach unter den Ausschluss.
Der Planungsausschluss
Als zweiten Tatbestand kennt der Bauherrnausschluss die sog. Planungsklausel. Demnach besteht „kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung derartiger Maßnahmen, also mit der Planung von Gebäudeerrichtungen und/oder -veränderungen.
Der OGH meint dazu u.a., dass zur Planung jedenfalls die typische Bauplanung, wie die Erstellung von Bauplänen durch Architekten, die Tätigkeit von Ingenieuren, Statikern usw. zählt. Der Risikoausschluss kommt dann zur Anwendung, wenn Anlass des Streits (angebliche) mangelhafte Planungs- oder Baumaßnahmen sind (so etwa OGH 7 Ob 41/16d).
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Risikoausschluss nur dann greift, wenn sich die Planung auf die Neuerrichtung eines Gebäudes/Gebäudeteils oder auf die baubehördlich genehmigungspflichtige Änderung bezieht. Betrifft die Planung hingegen bloß eine anzeige- oder meldepflichtige (nicht jedoch genehmigungspflichtige) Änderung, ist der Risikoausschluss nicht anzuwenden.
Der Finanzierungsausschluss
Der dritte Teil der Bauherrnklausel betrifft den ursächlichem Zusammenhang „mit der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des Grundstückerwerbes.“ Der Grund, warum derartige rechtliche Auseinandersetzungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen, ist darin zu sehen, dass zur Finanzierung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben regelmäßig Finanzierungsvereinbarungen mit dem Zweck geschlossen werden, Fremdmittel für solche kostenintensiven Maßnahmen zu erhalten. Diese oftmalige Notwendigkeit, große Beträge fremdzufinanzieren, resultiert – wie der OGH feststellt – im Fall von rechtlichen Streitigkeiten in hohen Streitwerten (so etwa OGH 7 Ob 130/10h).
Damit die Finanzierungsklausel zur Anwendung gelangen kann, muss der Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, typische Folge der Finanzierung eines Bauvorhabens sein (so etwa OGH 7 Ob 110/16a oder OGH 7 Ob 226/16k).
(Partielle) Abbedingung der Bauherrnklausel sinnvoll?
Der Risikoausschluss der Bauherrnklausel gilt i.d.R. nicht für die Geltendmachung von Personenschäden sowie im Straf-Rechtsschutz. Darüber hinaus kommt es in der Praxis mitunter vor, dass Vereinbarungen mit dem Versicherer getroffen (oder zumindest versucht) werden, die Bauherrnklausel partiell abzubedingen, damit der VN für allfällige Auseinandersetzungen als Bauherr zumindest teilweise Versicherungsschutz genießt. Derartige Sondervereinbarungen werden – soweit sie überhaupt anzutreffen sind – z.B. in Form von Sublimits getroffen, wonach dem VN ein (regelmäßig sehr kleiner) Teil der Versicherungssumme zur Verfügung stehen soll.
Ob und inwieweit derartige Sondervereinbarungen Sinn machen, muss jeder Versicherungsmakler bzw. Kunde selbst entscheiden; zu bedenken ist in diesem Zusammenhang aber jedenfalls, dass man den Kunden nicht in falscher Sicherheit wiegen sollte. Vereinbart man etwa, dass dem Kunden für Streitigkeiten als Bauherr – unter Abbedingung der Bauherrnklausel – ein Sublimit von 5.000 Euro zur Verfügung stehen soll, dann muss man sich vor Augen halten, dass man damit in einem möglichen Prozess keine weiten Sprünge machen wird; ganz im Gegenteil: In einem Bau-Mängelprozess gegen einen Professionisten mit einem hohen Streitwert etwa kann es schnell passieren, dass nach Vorliegen von Klage und Klagebeantwortung, einer ersten mündlichen Verhandlungsrunde vor Gericht und der anschließenden Beauftragung eines Bausachverständigen das Sublimit rasch aufgebraucht ist. Der VN findet sich diesfalls u.U. mitten im Prozess ohne weiteren Versicherungsschutz, also ohne Kostenübernahme für den weiteren Prozessverlauf wieder. Aus meiner Sicht ist also Vorsicht angebracht, denn ob dem VN damit tatsächlich (und v.a. auch nachhaltig) geholfen wird, muss gut überlegt werden …
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