zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

RSS: Streit über Kündigungstermin in der Kfz-Haftpflicht

RSS: Streit über Kündigungstermin in der Kfz-Haftpflicht

23. September 2016

|

4 Min. Lesezeit

|

News-Recht & Wissen

In der Kfz-Haftpflichtversicherung kann es zu Unsicherheiten kommen, wenn sich etwa die Hauptfälligkeit des Vertrags durch eine Konvertierung ändert. Mit einem solchen Fall hatte sich die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler zu beschäftigen.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 23.09.2016

Ein Mitglied kündigte für seinen Kunden einen Vertrag zur Hauptfälligkeit. Der Versicherer wies die Kündigung als zeitwidrig zurück und deutete sie in eine Kündigung zum Ende der ursprünglich vereinbarten Versicherungsperiode um. Der Kunde wandte sich nun an den Außendienstmitarbeiter einer anderen Versicherung, der den Vertrag – wie ursprünglich vom Makler gewünscht – zur Hauptfälligkeit kündigte und einen Neuvertrag anbot. Der Makler musste daraufhin den von ihm vermittelten Folgevertrag stornieren lassen. Seine Frage lautete nun: Wie sieht hier die konkrete Rechtslage aus? Hat er gegebenenfalls Ansprüche gegen den Versicherer?

BMF: Kunde muss Vertrag zur Hauptfälligkeit kündigen dürfen 

Die RSS zitiert dazu das Bundesministerium für Finanzen, das diese Problematik schon 1987 aufgezeigt hatte: „Im Zweifel ist unbedingt davon auszugehen, dass die Vereinbarung einer neuen Hauptfälligkeit auch eine Verschiebung der Versicherungsperiode mit sich gebracht hat. Andernfalls wird zwangsläufig eine Prämie für einen Zeitraum entrichtet, in dem der Versicherungsvertrag nicht mehr besteht.“ Für beide Vertragsteile sei dies nur mit erheblichen Nachteilen verbunden:

  • Für den Kunden, weil er einerseits keinerlei Interesse daran haben könne, in einem Zeitraum, für den er bereits Prämie bezahlt hat, keinen Versicherungsschutz zu genießen, und weil er andererseits bei Beendigung des Vertrages einen Teil der zuletzt entrichteten Prämie zurückfordern müsse. 
  • Für den Versicherer, weil bereits erzielte Prämieneinnahmen mit einer ungewissen Rückzahlungsverpflichtung belastet werden, weil dafür eine Rückstellung gebildet werden muss, und weil die tatsächliche Rückzahlung bei Beendigung des Vertrages mit einem erheblichen und vollkommen überflüssigen Verwaltungsaufwand verbunden ist.

In allen Fällen, in denen der Vertragswille nicht eindeutig auf eine von der Hauptfälligkeit abweichende Versicherungsperiode gerichtet sei, müsse daher dem Kunden die Kündigung zur Hauptfälligkeitszeit ermöglicht werden. 

Letztlich Frage des beiderseitigen Parteiwillens 

Auch wenn das BMF nicht mehr die zuständige Aufsichtsbehörde ist, sondern die FMA, seien die inhaltlichen Bedenken laut Schlichtungskommission die gleichen geblieben. Allerdings sei es letztlich eine Frage des beiderseitigen Parteiwillens (und somit eine Beweisfrage), ob ein Versicherungsvertrag durch einen neuen ersetzt oder lediglich abgeändert wird. Wenn der Versicherer die Kündigung zur Hauptfälligkeit fälschlicherweise nicht akzeptiert und zu einer Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode umgedeutet hat, später jedoch eine gleichlautende Kündigung angenommen und bestätigt hat, sei diese Vorgangsweise dem Kunden gegenüber wirksam. Im Rahmen der Vertragsfreiheit stehe es dem Versicherer jedenfalls zu, sich mit dem Kunden über eine Vertragsauflösung zu einigen. Rechtswidrig wäre dies nur dann, wenn es nur dazu dienen würde, den Versicherungsmakler zu schädigen – was der Makler allerdings zu beweisen hätte.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)