In Deutschland wurde ein Mann während eines privaten Spaziergangs am Sonntag von einem Auto angefahren. Er meldete dies als Arbeitsunfall – und erhielt vor dem Sozialgericht Düsseldorf Recht.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 12.10.2017
Der 60-jährige Kläger befand sich in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, wo ihm Bewegung zur Gewichtsabnahme nahegelegt wurde. Beim Überqueren eines Zebrastreifens wurde er von einem Auto erfasst und verletzt. Daraufhin erhob er Anspruch bei der Berufsgenossenschaft auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallkasse.
„Aktive Mitarbeit zur Gewichtsreduzierung“
Die Berufsgenossenschaft verwehrte ihm die Zahlung, da es sich hierbei um eine rein private, auf eigene Gefahr vorgenommene Tätigkeit handle. Zudem läge keine ärztliche Anordnung vor, wodurch kein kausaler Zusammenhang zu der Rehabilitation des Klägers gegeben sei. Vor Gericht argumentierte der Kläger, dass er mit dem Spaziergang seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollte. Die Richter schlossen sich dieser Auffassung an und definierten den Begriff Arbeitsunfall im Urteil mit einer deutlich weiteren Auslegung. Der Spaziergang sei objektiv kurgerecht, sodass sie den Anspruch des Mannes bejahten. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.
Quelle: AssCompact Deutschland, bearbeitet durch Redaktion Österreich
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren