Am 24.6.2021 kam es durch einen starken Hagelschauer zu rein optischen Mängeln im geringfügigen Ausmaß am Dach des Hauses des VN. Der Versicherer lehnte die Deckung mangels Wiederherstellung ab. Der VN vertrat die Ansicht, dass bei Schäden an Dächern keine Wiederherstellung erfolgen muss, blieb aber damit erfolglos. OGH 7 Ob 8/24p vom 6.3.2024.
Artikel von:
Dr. Wolfgang Reisinger
Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems
Die Sturmversicherung des VN umfasst auch Hagelschäden. Die entsprechende Bestimmung lautet: „In Erweiterung der AStB werden nachweislich entstandene optische Schäden durch Hagel an Gebäudebestandteilen (ausgenommen Dachrinnen und Fallrohre aller Art) bis 10.000 Euro auf erstes Risiko ersetzt, sofern eine Wiederherstellung erfolgt. Für Blech- und Kupferdächer beträgt die Höchstentschädigung 5.000 Euro auf erstes Risiko.“
Entscheidungsgründe
Der Wortlaut der Bestimmung ist eindeutig dahin zu verstehen, dass auch der Ersatz von optischen Schäden an Blech- und Kupferdächern eine vorherige Wiederherstellung erfordert. Die isolierte Betrachtung des Satzes 2 durch den VN macht schon deshalb keinen Sinn, weil keine Versicherungsleistung für die genannten Schäden angeordnet, sondern lediglich eine Aussage zur Höchstentschädigungssumme getroffen wird. Das Berufungsgericht vertrat, dass die Bestimmung als strenge Wiederherstellungsklausel zu sehen sei. Durch sie werde mittelbar Zwang auf den VN ausgeübt, der erst bei – hier nicht gegebener – Sicherung der Wiederherstellung an die Versicherungssumme gelange. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung werde bis dahin aufgeschoben. Gegen diese Rechtsansicht besteht kein Einwand.
Kommentar
Der Sinn der Bestimmung liegt offenbar darin, dass bei einem optischen Schaden nicht die – ohnehin geringe – Entschädigung vom VN kassiert wird und dieser nichts unternimmt, worauf beim nächsten Hagel das Spiel wieder weiter geht. Es ist aber überraschend, dass alle Instanzen an dieser ausgesprochen mehrdeutigen Bestimmung der AVB nichts auszusetzen hatten. Obwohl auch der OGH die Ansicht vertritt, die streitgegenständliche Bestimmung sei „eindeutig“, ist das nicht zwingend der Fall. Bei einer für den Versicherer nachteiligen Auslegung kann man ohne weiteres zu dem Schluss kommen, dass das Erfordernis der Wiederherstellung für Blech- und Kupferdächer nicht gegeben sein muss. Dies könnte man auch damit begründen, dass bei übrigen Gebäudebestandteilen immerhin 10.000 Euro gedeckt sind, während bei Blech- und Kupferdächern die Höchstentschädigung nur 5.000 Euro beträgt. Diese Bestimmung könnte man seitens des Versicherers auch anders und damit klarer formulieren. Bei einem Mitbewerber lautet sie zB: „Die Ersatzleistung ist mit 10.000 Euro je Schadenfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt, davon Begrenzung für Dächer aller Art 5.000 Euro sowie davon Begrenzung für Schäden an Fallrohren aller Art 1.000 Euro. Voraussetzung für eine Ersatzleistung ist die Wiederherstellung der beschädigten Teile.“ Damit ist klargestellt, dass das Erfordernis der Wiederherstellung generell gilt.
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