Ein 20-Jähriger stürzt beim Mountainbiken bergabwärts. Ob es sich hier um eine „Downhill-Strecke“ handelte und daher der Risikoausschluss greift, ist Gegenstand eines langwierigen Rechtsstreits.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 06.08.2019
Der damals 20-Jährige war mit seinem Mountainbike in einem Bikepark unterwegs, der sich bei einer Bergstation auf knapp 1.800 Metern Höhe befindet. Es gibt mehrere Strecken mit verschiedenen Schwierigkeitsstufen, die entweder mit dem Fahrrad, mit einer Kabinenbahn oder über eine Privatstraße erreichbar sind. Die von dem jungen Mann befahrene Strecke ist für sämtliche Könnerstufen befahrbar und weist ein Durchschnittsgefälle von elf Prozent auf. Aufwärtsfahren ist verboten.
Der Radfahrer kam zu Sturz und verletzte sich, sodass er stationär ins Krankenhaus eingeliefert werden musste. Er war in der Unfallversicherung seiner Mutter mitversichert, die jedoch die Leistung unter Berufung auf den Risikoausschluss „Downhill-Mountainbiken“ ablehnte. Die Mutter klagte den Versicherer nun auf knapp 42.000 Euro Schadenersatz. Ihr Sohn habe zum Unfallzeitpunkt nur ein einfaches, alltagsübliches Mountainbiking betrieben und sei nicht auf einer Downhill-Strecke unterwegs gewesen.
„Downhill“ oder nicht?
Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Strecke sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten – nämlich der Benutzungsmöglichkeit einer Kabinenbahn, des Streckengefälles und der Hindernisse – als Downhill-Strecke zu qualifizieren. Daran ändere auch der niedrige Schwierigkeitsgrad nichts. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil in ein Zwischenurteil ab, mit dem es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannte. Die Auslegung des hier fraglichen Risikoausschlusses sei noch nicht Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung gewesen.
Alltagsverständnis vs. Rennsport-Definition
Der Oberste Gerichtshof (7Ob25/19f) setzte sich in der Folge näher mit dem Begriff „Downhill-Mountainbiken“ auseinander. Tatsächlich existiere neben der allgemeinen Beschreibung eine sehr spezifische (Rennsport-)Definition, die im Wesentlichen den Wettfahrbestimmungen des Österreichischen Radsportverbandes entspreche. In Kapitel IV Mountainbike § 1 Allgemeine Bestimmungen heißt es: „Der Downhill-Kurs soll gänzlich bergab führen. Der Kurs soll eine Mischung aus Single Tracks, Fahrwegen, Feld-, Wald- und felsigen Wegen sein. Ideal wäre eine Mischung aus schnellen und langsameren technischen Abschnitten. Es soll wenig Pedaleinsatz erforderlich sein, vielmehr soll das technische Können der Fahrer gefordert werden.“ Diese Anforderungen seien bei der vom Sohn der Klägerin befahrenen Strecke offenkundig nicht erfüllt.
Alltäglicher Sprachgebrauch entscheidend
Allerdings ist es im Sport ähnlich wie in der Medizin: Dort stelle der OGH bei der Auslegung von Fachbegriffen nämlich nicht auf die medizinische Fachterminologie ab, sondern auf den allgemeinen Lebenssprachgebrauch. Auch im Sportbereich sei maßgeblich, inwiefern sich im gewöhnlichen Sprachgebrauch ein konkretes und einheitliches Begriffsverständnis entwickelt habe.
Dies werde vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu klären sein, etwa durch ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Radsport. Habe sich ein einheitlicher Begriffsinhalt im Freizeitsport entwickelt, dann werde dieser der Auslegung des Risikoausschlusses zugrunde zu legen sein. Andernfalls werde die Auslegung des Erstgerichts auf Basis einer Wikipedia-Definition von Downhill-Mountainbiken zutreffend sein.
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