Nach einem Motorrad-Unfall auf einer privaten Rennstrecke lehnte die Privathaftpflichtversicherung die Deckung ab. Der Kläger scheiterte in erster und zweiter Instanz, der Oberste Gerichtshof (OGH) gab ihm jedoch Recht.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 22.02.2017
Der spätere Kläger nahm mit seinem 180 PS starken Motorrad, das kein Kennzeichen hatte, an einem Motorrad-Event teil. Auf einer abgesperrten Rennstrecke konnten die Teilnehmer bei einem „Freien Fahren“ mit Zeitmessung gegeneinander antreten. Wegen eines unvorhergesehenen Bremsgebrechens kollidierte der Fahrer mit einem anderen Teilnehmer. Dieser erlitt dabei einen Schaden, den ihm der spätere Kläger ersetzt hat.
Motorrad-Rennen als Gefahr des täglichen Lebens?
Nun klagte der Mann seinen Privathaftpflichtversicherer auf Deckung. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab: Die Teilnahme an einem Motorradrennen auf einer Rennstrecke sei keine gewöhnliche Sportausübung und auch keine Gefahr des täglichen Lebens.
Anderer Ansicht war hingegen der OGH (7 Ob 192/16k). Die nicht berufsmäßige Sportausübung diene der Erholung oder körperlichen Ertüchtigung und gehöre als Hobby oder Freizeitbeschäftigung grundsätzlich dem privaten Bereich an. Die nicht berufsmäßige Sportausübung – mit Ausnahme der Jagd – zähle nach den Versicherungsbedingungen (Art 7 ZGWP 2010) ganz allgemein zu den Gefahren des täglichen Lebens. Trainingsfahrten mit üblichen Motorrädern auf einer abgeschlossenen Rennstrecke im Rahmen einer – auch nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen – Motorradveranstaltung zählen zur Sportausübung und damit zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens.
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