Nach zwei Unfällen innerhalb weniger Monate erlitt der Kunde einen Bandscheibenvorfall. Weil seine Wirbelsäule bereits zuvor geschädigt war, lehnte der Versicherer die Leistung ab. Der Mann hielt dies für gröblich benachteiligend und zog bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 09.08.2017
Zwischen Kunde und Versicherer bestand eine Unfallversicherung, in deren Bedingungen (Art. C.2.5 UVB 2009) es heißt: „Für Bandscheibenvorfälle wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt.“
Bandscheiben schon vor Unfällen geschädigt
Im August 2014 rutschte der Mann bei Arbeiten mit zwei schweren Gewichten unter den Armen aus und fiel auf den Rücken. Dabei zog er sich eine Zerrung der Lendenwirbelsäule zu. Einige Monate später kam er bei Waldarbeiten, als er einen Baumstamm anhob, auf dem nassen Boden erneut zu Sturz. Die Folge war nun ein endgültiger Bandscheibenvorfall. Bereits zuvor hatte der Mann an einer degenerativen Vorschädigung der Bandscheiben gelitten und immer wieder mit Rückenbeschwerden zu kämpfen. Die Unfälle haben eine schwerstens vorgeschädigte Bandscheibe verschoben. Nach Operation und Reha hatte der Patient weiterhin Schmerzen sowie Gefühlsstörungen in den Beinen.
„Keine sachliche Rechtfertigung“ für Ausschluss
Nun forderte der Kläger 23.000 Euro an Leistungen aus der Unfallversicherung. Vor den beiden Unfällen habe er keine Beschwerden gehabt, nun bestehe eine Invalidität von 20%. Die Bestimmung des Art. C.2.5. sei überraschend und gröblich benachteiligend. In der privaten Unfallversicherung sei grundsätzlich jeder Unfall mit seinen Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auch bereits auf einem leistungspflichtigen Unfall beruht habe oder auf einer sonstigen Krankheit, sei unerheblich. Es sei keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen, warum bei Erkrankungen der Wirbelsäule bei Vorschädigungen generell keine Leistung durch den Versicherer erfolgen solle.
Klausel weder unerwartet noch benachteiligend
Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Dass der Unfallversicherer gegenüber degenerativen Veränderungen Abgrenzungen vornehme, sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht unerwartet, führt der OGH (7 Ob 86/17y) aus. Die unter der Überschrift „Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes“ auffindbare Klausel sei weder ungewöhnlich noch im Text versteckt.
Bandscheibenschäden seien deshalb ausgeschlossen, um in diesem Bereich typischen Abgrenzungsproblemen zwischen Unfallfolgen und anlagebedingten Vorschädigungen zu begegnen. Dass der Versicherer Bandscheibenvorfälle, die eine Verschlimmerung schon bestehender Krankheitserscheinungen darstellen, vom Versicherungsschutz ausnehme, sei keine unsachliche Benachteiligung.
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