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Verbotene Gewinnzusage: Verbraucher und Logistik-Dienstleister vor OGH

Verbotene Gewinnzusage: Verbraucher und Logistik-Dienstleister vor OGH

11. August 2016

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein dubioses Schreiben mit einer „Gewinnzusage“ brachte ein Schweizer Logistik-Unternehmen vor Gericht. Die zentrale Frage: Kann die Gesellschaft zur Haftung gezogen werden, wenn sie selbst mit dem Briefinhalt nichts zu tun hat? Denn der Kläger meint: Sie trage zur unlauteren Geschäftspraxis des Absenders bei.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 11.08.2016

Der spätere Kläger, ein Verbraucher, erhielt ein an ihn persönlich adressiertes Schreiben. Darin machte ihm ein gewisser „Michelle Devon“ (eine Phantasiefigur) eine Gewinnzusage: Im Rahmen einer großen Geldtransaktion sollte der Empfänger nach einem ersten Scheck über 28.000 Euro auch noch einen zweiten Scheck bekommen, dessen Höhe er selbst im Rahmen zwischen 10.000 und 50.000 Euro bestimmte. Ein Absender war dem Schreiben nicht zu entnehmen. 

Der Mann trug in den „2. Scheck“ einen Betrag von 50.000 Euro ein, das auszufüllende „Annahmeformular“ ließ er aber frei. Die Schecks versandte er auch nicht an die genannte Adresse - ein holländisches Postfach, sondern übergab sie gemeinsam mit den anderen Unterlagen seinem Rechtsanwalt.

Gesellschaft behielt Postfächer

Das Postfach in Holland hatte eine Schweizer Kapitalgesellschaft angemietet, die Logistik-Dienstleistungen für andere Unternehmen erbringt. Ihre Schwestergesellschaft hat wiederum eine Vereinbarung mit einem Unternehmen in Singapur, an das sie die Postsendungen weiterleitet. Die beklagte Gesellschaft hatte auf den Inhalt des Schreibens mit der Gewinnzusage keinen Einfluss genommen. Obwohl ihr der Kläger insgesamt drei Klagen zugestellt hatte, gab sie die von ihr angemieteten Postfächer nicht zurück. Die Vertragsbeziehung zwischen der Schwestergesellschaft der Beklagten und dem Unternehmen aus Singapur blieb aufrecht.

Kläger: Gesellschaft trägt zu unlauterer Geschäftspraxis bei

Nun forderte der Kläger vom Schweizer Unternehmen die Zahlung von 78.000 Euro. Seine Argumentation: Wenn die Beklagte einen Tatbeitrag zur unlauteren Geschäftspraktik des Absenders der Gewinnzusagen leiste, indem sie ein Postfach einrichte und trotz laufender Aufforderungsschreiben und Klagen damit fortfahre, sei es angemessen, sie entsprechend in die Haftung zu nehmen. Die Beklagte wendete ein, sie habe weder eine Gewinnzusage abgegeben, noch entsprechende Unterlagen versendet. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, die Zusendung sei zwar eine verbotene Gewinnzusage, die Beklagte sei aber nicht passiv legitimiert, weil sie nicht „Senderin“ der Gewinnzusage an den Kläger sei.

OGH: Nur der Sender haftet gegenüber dem Verbraucher

Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 7/16g) bestätigte diese Entscheidung. Die Beklagte als bloße Erbringerin von Logistik-Dienstleistungen hafte nicht für die Auszahlung des zugesagten Gewinns. Dies wäre mit dem Gesetzestext, wonach (nur) der Sender dem Verbraucher den Preis zu leisten hat, nicht in Einklang zu bringen. Der durchschnittliche Verbraucher wird nicht denjenigen als Versprechenden ansehen, der ihm gegenüber die Verhältnisse offen legt und den wahren Versender nennt.

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