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Weiterbildung: Was auf Makler zukommt

Weiterbildung: Was auf Makler zukommt

21. Januar 2019

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Dass der österreichische Gesetzgeber bei der IDD-Umsetzung auf „Golden Plating“ verzichtet hat, freut Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA, Geschäftsführer des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Näheres zur kommenden Weiterbildungsverpflichtung wollte AssCompact im Interview wissen.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 21.01.2019

Wurde bei der IDD-Umsetzung aus Maklersicht das Optimum erreicht? „Ganz grundlegend ist erfreulich, dass es der österreichische Gesetzgeber in weiten Teilen bei den Minimalanforderungen der IDD belassen und kein Golden Plating statuiert hat, also nicht über die Anforderungen der Richtlinie im Rahmen der innerstaatlichen Umsetzung hinausgegangen ist“, sagt Erwin Gisch im Gespräch mit AssCompact-Herausgeber Franz Waghubinger. Als Vorteil sieht er auch die inhaltliche Anlehnung der gesamten Informationsdokumentationspflichten und Wohlverhaltensregeln an das VAG und damit an die Pflichten der Versicherer, sodass in etwa Wettbewerbsgleichheit erreicht werden soll. „Ein weiterer Erfolg ist mit Sicherheit, dass die Themen der Weiterbildung inhaltlich den Fachorganisationen überlassen werden und uns das Wirtschaftsministerium nicht irgendwelche Forderungen, die womöglich an der Praxis vorbeigehen, aufs Auge drückt.“

Nur „facheinschlägige Schulungen“

Die IDD sieht eine Weiterbildungsverpflichtung im Ausmaß von 15 Stunden pro Jahr vor, der Fachverband erstellt dazu den Lehrplan. Gewerbeinhaber müssen mindestens die Hälfte der Weiterbildung bei bestimmten unabhängigen Bildungsinstitutionen – also nicht Versicherer – absolvieren. Dieses Pensum soll laut Gisch aber noch auf zwei Drittel und damit zehn Stunden erhöht werden. Fünf Stunden können also bei Versicherern absolviert werden – wobei der Lehrplan explizit „facheinschlägige Schulungen“ vorsieht. Produkt- und Tarifschulungen von Versicherern werden laut Gisch grundsätzlich nicht angerechnet.

„Wollen Wildwuchs von Anbietern verhindern“

Bildungsanbieter müssen sich zertifizieren lassen bzw. innerhalb von zwölf Monaten nach Anbieten der Schulung das Zertifikat nachweisen. So wolle man einerseits Bildungsinstitutionen, die schon lange tätig sind, die Möglichkeit geben, zu zertifizierten Anbietern zu werden. „Andererseits wollen wir einen Wildwuchs von Anbietern, die keinerlei Qualitätskriterien einhalten wollen und/oder können, von vornherein verhindern.“

Einen „gewisser Schwachpunkt“ sieht Gisch in der aktuellen Regelung, wie der Nachweis der Weiterbildung zu erfolgen hat. Dazu genüge nämlich die Bestätigung des Vorgesetzten oder Firmeninhabers, dass die Schulung stattgefunden habe. „Diese Bestätigung muss er im Sinne des Gesetzes fünf Jahre dokumentiert für eine etwaige Prüfung der Gewerbebehörde bereithalten.“

Keine „Überraschungen“ mehr zu erwarten

Mit der Verordnung der neuen Standesregeln rechnet Gisch im Lauf des Februars. Überraschungen könnten diese „theoretisch schon“ noch bringen – „aber wenn ich mir das Rechtssetzungsprozedere bis dato ansehe, rechne ich nicht damit. Warum sollte das Wirtschaftsministerium jetzt so über die Stränge schlagen, wo es bisher eigentlich recht amikal agiert hat?“

Das gesamte Interview mit Erwin Gisch lesen Sie in der AssCompact Februar-Ausgabe.

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