Am 1. Juli tritt mit der Einführung des Bestellerprinzips eine bedeutende Änderung im Immobilien-Maklergesetz in Kraft: Bei Wohnungsmietverträgen hat der erste Auftraggeber für die gesamte Vermittlerprovision aufzukommen. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen oder sogar der Verlust der Immobilien-Maklerzulassung. Als mögliche Konsequenz erwartet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung ein Informationsdefizit auf Mieterseite.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 12.06.2023
Aufgrund des neuen Bestellerprinzips trägt bei der Vermittlung von Mietwohnungen jene Vertragspartei die Maklerprovision, die den Makler zuerst beauftragt hat. Davon ausgenommen sind jedoch von Dienstgebern angemietete Dienstwohnungen.
Da üblicherweise der Vermieter als Erstauftraggeber den Maklervertrag abschließt, werden Makler voraussichtlich keinen provisionsfreien Vertrag mehr mit Mietern eingehen. „Das kann zu einem Entfallen von Informationspflichten der Makler gegenüber potenziellen Mietern führen. Der tatsächliche Umfang der Auswirkungen bleibt jedoch noch abzuwarten“, so Mag. Ingo Kaufmann, Mitglied des D.A.S. Vorstands.
Nur Wohnmietverträge betroffen
Die von der Gesetzesänderung betroffenen Mietobjekte umfassen alle Räumlichkeiten, die zu Wohnzwecken geeignet sind. Darunter können auch Reihen- und Einfamilienhäuser oder auch ein angemieteter Zweitwohnsitz fallen. Ob der Mietvertrag unter das Mietrechtsgesetz (MRG) oder das Konsumentenschutzgesetz (KSCHG) fällt, ist dabei unerheblich. Kauf- und Pachtverträge sowie Mietverträge von Geschäftsräumlichkeiten sind vom Bestellerprinzip ausgeschlossen.
Verstoßen Makler gegen das neue Bestellerprinzip, drohen Verwaltungsstrafen bis zu 3.600 Euro oder sogar der Verlust der Maklerzulassung.
Mieterprovision nur in Ausnahmefällen
Immobilienmakler können mit Wohnungssuchenden dann eine Provision vereinbaren, wenn diese als erste Auftraggeber bei der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags tätig geworden sind. „Jedoch nur dann, wenn Vermieter oder Verwalter weder am Unternehmen des Immobilienmaklers beteiligt sind noch maßgeblichen Einfluss darauf nehmen können“, erläutert Kaufmann. Die Provisionsvereinbarung mit Wohnungssuchenden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn Vermieter oder Verwalter keinen Maklervertrag abgeschlossen haben, damit Wohnungssuchende als Erstauftraggeber provisionspflichtig werden oder der Makler die Mietwohnung mit Einverständnis des Vermieters oder Verwalters zum Zweck der Vermietung angepriesen hat.
Provision für Dienstwohnungen entfällt nicht
Eine Maklerprovision kann weiterhin bei der Vermittlung von Mietwohnungen an Dienstgeber als Mieter verlangt werden, wenn sie damit Dienstnehmern eine Dienst-, Natural- oder Werkwohnung zur Verfügung stellen.
Foto oben: Mag. Ingo Kaufmann, Mitglied des D.A.S. Vorstands
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