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Schadenmeldung gilt als Zustimmung zu Vertragsverlängerung

Schadenmeldung gilt als Zustimmung zu Vertragsverlängerung

16. März 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Nach einem abgelehnten Schaden kündigt der Makler den Versicherungsvertrag wegen einer laut Konsumentenschutzgesetz ungültigen Verlängerungsklausel. Das funktioniert in diesem Fall nicht, wie die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) erklärt.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 16.03.2018

Die Sachwalterin der Kundin reichte einen Leitungswasserschaden ein, für den der Eigenheimversicherer die Deckung ablehnte. Daraufhin beauftragte die Sachwalterin den Makler um Überprüfung der Versicherungsverträge. Dieser wurde nun auf eine vereinbarte Verlängerungsklausel aufmerksam, die nicht den Vorschriften des Konsumentenschutzgesetzes (§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG – siehe Kasten unten) entsprach. In Berufung darauf erklärte der Makler die rückwirkende Kündigung des Versicherungsvertrags, die der Versicherer jedoch abwies.

Verhalten als Willensäußerung zu werten

Die RSS meint dazu: Tatsächlich seien Vertragsverlängerungen dem Konsumentenschutzgesetz nach mitunter unwirksam. Der Versicherer informiere nämlich den Kunden nicht rechtzeitig darüber, dass sich der Vertrag verlängert, wenn er nicht bis zu einem gewissen Termin kündigt. Dieser Mangel werde jedoch durch ein schlüssiges Verhalten (im Sinne des § 863 ABGB) geheilt. Das heißt, jedes Verhalten des Kunden, das den klaren Willen zum Ausdruck bringt, den Vertrag fortführen zu wollen, führe dazu, dass die Verlängerung wirksam wird.

Auch das Verhalten der Sachwalterin sei hierfür zu berücksichtigen. Die Einreichung eines Schadens sei wohl als eine solche Willensäußerung zu sehen. Diese Willenserklärung wäre nur nach den Regeln über den Irrtum (§ 871 ABGB) anfechtbar. „Dafür gibt es aber nach dem geschilderten Sachverhalt keine Veranlassung“, so die Schlichtungskommission abschließend.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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