Am gesetzlichen Feiertag Mariä Empfängnis darf der Einzelhandel geöffnet haben. Damit sind jedoch arbeitsrechtliche Besonderheiten verbunden, informiert die D.A.S. Rechtsschutz AG.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 03.11.2017
Mitarbeiter müssen bis spätestens 10. November informiert werden, ob die Verkaufsstelle am 8. Dezember öffnet. Nach einer Woche Bedenkzeit können die betroffenen Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge mitteilen, ob sie an diesem Tag arbeiten wollen. Mitarbeiter dürfen zu Verkaufszwecken in der Zeit von 10 bis 18 Uhr sowie für unbedingt erforderliche Vor- und Abschlussarbeiten eingesetzt werden. „Die Arbeitnehmer müssen dabei selbst bestimmen, ob sie an diesem Feiertag arbeiten möchten. Der Arbeitgeber darf keinen Zwang ausüben, um deren Entscheidung zu beeinflussen“, sagt D.A.S.-Vorstand Ingo Kaufmann.
Spezielle Entlohnung für Arbeitnehmer
Wer am 8. Dezember arbeitet, erhält zusätzlich für jede am Feiertag geleistete Stunde eine Abgeltung in Höhe des normalen Stundensatzes, also das Feiertagsarbeitsentgelt. Arbeitet der Arbeitnehmer am 8. Dezember mehr Stunden, als er normalerweise an diesem Wochentag arbeitet, sind diese Überstunden mit einem Zuschlag von 100% zu entlohnen. „Dieses Jahr fällt der 8. Dezember auf einen Freitag. Ein Arbeitnehmer, der sonst nie freitags arbeitet und sich bereit erklärt, heuer zu Mariä Empfängnis zu arbeiten, würde alle geleisteten Stunden als Überstunden bezahlt bekommen“, erklärt Kaufmann.
Zusätzlich steht dem Arbeitnehmer ein Freizeitausgleich zu. Hat er bis zu vier Stunden gearbeitet, erhält er einen halben freien Tag. War er mehr als vier Stunden im Einsatz, gebührt ihm ein ganzer Tag Freizeit. Dieser Freizeitausgleich ist bis zum 31. März des Folgejahres zu verbrauchen.
Unterscheidung zwischen Einzel- und Großhandel
Nach einer OGH-Entscheidung vom Juli 2017 dürfen Mischbetriebe, die sowohl Groß- als auch Einzelhandel betreiben, ihre Mitarbeiter an Mariä Empfängnis nur im Einzelhandel beschäftigen. Am 8. Dezember darf der Großhandel nicht öffnen. „Vom OGH wurde in diesem Zusammenhang zum Beispiel vorgeschlagen, dass Unternehmen, die an anderen Tagen Großabnehmern Rabatte und Bonifikationen gewähren, diese am 8. Dezember ausschließen. Laut dem OGH reicht der bloße Rechnungsaufdruck ‚Ware für den Privatgebrauch‘ für ein Hintanhalten des Großhandels nicht aus“, warnt Kaufmann.
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