In der Privathaftpflichtversicherung führt der Unterschied zwischen Deckung und Haftung oft zu Unstimmigkeiten. Schadenfälle werden vom Versicherer vermeintlich nicht „gedeckt“, weil keine Leistung erfolgt. Der Versicherungsnehmer und seine BeraterInnen übersehen dabei jedoch oft, dass eigentlich keine Haftung des Versicherungsnehmers vorliegt und der Privathaftpflichtversicherer daher nur Abwehrdeckung gewährt. Rechtsanwältin Dr. Nora Michtner, referiert auch bei den AssCompact Beratertagen zu diesem Thema.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 14.03.2023
Ein Abwehrdeckung ist für den Versicherungsnehmer gerade in der Privathaftpflichtversicherung, wo oft nur geringe Schadenbeträge vorliegen und man keinen Gerichtsprozess gegen den Geschädigten führen möchte, nicht die gewünschte Lösung. Es ist daher Aufgabe der VersicherungsberaterInnen, ihre Kunden entsprechend auf diese Situation vorzubereiten und sie bereits vorab bei Meldung des Schadenfalles zu informieren, dass voraussichtlich lediglich Abwehrdeckung gewährt wird.
Haftung vs. Deckung
Die Frage, ob der Versicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, ist von jener zu trennen, ob der Versicherungsnehmer dem Dritten Schadenersatz schuldet. Die Frage der Haftung ist daher von jener der Deckung zu trennen. Versicherungsschutz besteht nur für jene Ansprüche, die von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind. Dieser Versicherungsschutz bedeutet aber auch, dass der Versicherer bei einer grundsätzlichen Deckungspflicht die Ansicht vertreten kann, dass der Versicherungsnehmer für den Schaden nicht haftet. In diesem Fall gewährt der Versicherer nicht Leistungsdeckung, sondern lediglich Abwehrdeckung und übernimmt somit die gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr des vom Dritten behaupteten Schadenersatzanspruches.
Die Gefahr des täglichen Lebens
In der Privathaftpflichtversicherung ist der Versicherungsfall ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit.
Wesentlich für die Deckung aus der Privathaftpflichtversicherung ist daher, dass das Schadenereignis eine Gefahr des täglichen Lebens darstellt.
Risikoausschlüsse
Ist die Hürde der Gefahr des täglichen Lebens einmal gemeistert, stößt der Versicherungsnehmer oft auf weitere Probleme, um Deckung vom Privathaftpflichtversicherer zu erhalten. Zahlreiche Risikoausschlüsse schränken die primäre Risikobegrenzung nämlich nochmals ein.
Dabei ist unter anderem an den Kfz-Ausschluss zu denken, nach welchem Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer durch Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen verursacht, von der Deckungspflicht ausgenommen sind. Dies geht nach der Rechtsprechung soweit, dass auch die Beschädigung einer Autotüre beim Ein- und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug nicht von der Deckungspflicht des Privathaftpflichtversicherers umfasst ist, da der Kfz-Ausschluss greift (7Ob155/21a).
Dr. Nora Michtner bei den AssCompact Beratertagen 2023 Linz/Hörsching und Graz
Rechtsanwältin und Gesellschafterin bei Singer Fössl Rechtsanwälte in Wien, Dr. Nora Michtner referiert am 12. April beim Beratertag im KUSZ in Linz/Hörsching und am 18. April beim Beratertag im NOVAPARK Flugzeughotel Graz zum Thema „Die Privathaftpflichtversicherung – Schaden nicht gedeckt oder doch nur keine Haftung?“. Die Expertin gibt dabei einen Überblick über die Risikobegrenzungen in der Privathaftpflichtversicherung und erklärt anhand von Beispielen aus der Judikatur und Praxis, in welchen Fällen keine Haftung des Versicherungsnehmers vorliegt.
- 12. April 2023 - Linz/Hörsching (KUSZ) – hier geht’s zur Veranstaltung …
- 18. April 2023 - Graz (NOVAPARK Flugzeughotel) - hier geht's zur Veranstaltung …
AssCompact Beratertage 2023
Die AssCompact Beratertage bieten den idealen Mix aus Weiterbildung mit unabhängiger IDD Zertifizierung und aktuellen Informationen zum Produkt- und Serviceangebot namhafter Versicherungs- und Servicegesellschaften in Form von Impulsvorträgen. Darüber hinaus bietet die Veranstaltung die Möglichkeit, sich über den ganzen Tag mit den Gesellschaften im Aussteller- und Netzwerkbereich ausführlich auszutauschen. Die Teilnahme ist für unabhängige Vermittler kostenlos – je 2,5 UNABHÄNGIGE Weiterbildungsstunden pro Veranstaltungstag!
Die Beratertage finden an folgenden Tagen und Orten statt:
- 12. April 2023 - Linz/Hörsching (KUSZ) – hier geht’s zur Veranstaltung …
- 13. April 2023 - Innsbruck/Mils (Hotel Reschenhof) - hier geht's zur Veranstaltung …
- 18. April 2023 - Graz (NOVAPARK Flugzeughotel) - hier geht's zur Veranstaltung …
- 19. April 2023 - Wien/NÖ (VZ Bruno Brunn am Gebirge) - hier geht's zur Veranstaltung …
Den gesamten Beitrag lesen Sie in der AssCompact März-Ausgabe!
Foto oben: Dr. Nora Michtner, Rechtsanwältin und Gesellschafterin bei Singer Fössl Rechtsanwälte in Wien
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