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Zur Bezeichnung „Versicherung“ oder „Insurance“ im Firmenwortlaut von Versicherungsvermittlern

(Bild: ©Tiko - stock.adobe.com)

Zur Bezeichnung „Versicherung“ oder „Insurance“ im Firmenwortlaut von Versicherungsvermittlern

10. März 2023

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3 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

Nach einer Aussendung des Fachverbands der Versicherungsvermittler und des Bundesgremiums der Versicherungsagenten ist bekannt geworden, dass die FMA die Einhaltung des § 287 VAG prüfen wird und Verwaltungsstrafen bis 60.000 Euro aussprechen könnte.

Artikel von:

Dr. Reinhold Rieder

Dr. Reinhold Rieder

Rechtsanwalt

Die Bezeichnung „Versicherung“ oder „Insurance“ ist gemäß § 287 VAG Versicherern vorbehalten und ist für andere Rechtsträger nur dann zulässig, wenn für sie eine gesetzliche Ausnahme vorgesehen ist. Gesetzlich angeordnete Ausnahmen finden sich für Versicherungsvermittler in den Standesregeln für Versicherungsvermittlung, im MaklerG und auch in der Gewerbeordnung für die Bezeichnungen „Versicherungsmakler“ und „Versicherungsagent“.

Makler und Agenten sind sogar verpflichtet, aber zugleich auch berechtigt, diese Bezeichnungen im Geschäftsverkehr zu führen. Für Bezeichnungen wie „Insurance Services“ ist keine derartige ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung vorgesehen.

Laut der deutschen Judikatur ist ein Zusatz wie „service“ zu dem geschützten Wort „Insurance“ oder „Versicherung“ nicht ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen, weil Kunden auch diese Bezeichnung als Versicherungsdienstleistungen und nicht als Vermittlungsdienstleistungen verstehen könnten.

Die Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung „Versicherung“ in der Firma eines Maklerunternehmens oder eines Versicherungsagenten betrifft in der Praxis derzeit zahlreiche Unternehmen, da der strenge Gesetzesvorbehalt des § 287 VAG nur die gesetzlich in § 1 (4) und (5) der Standesregeln ausdrücklich normierten Bezeichnungen „Versicherungsmakler“ und „Versicherungsagent“ zulässt. Dies wird in der Branche oft übersehen.

Zu dieser Rechtsfrage ist noch keine höchstgerichtliche Judikatur des OGH bekannt, weshalb sich Unternehmen bislang nur am Gesetzeswortlaut (§ 287 VAG iVm § 1 der Standesregeln für Versicherungsvermittler) und an der einschlägigen Judikatur aus Deutschland orientieren können (I-20 U 153/19, OLG Düsseldorf).

Betroffenen Firmen wird geraten, den Firmenbestanteil Versicherung oder Insurance durch den Begriff Versicherungsmakler, Versicherungsagent oder Versicherungsvermittler zu ersetzen, um wettbewerbsrechtliche oder aufsichtsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, bis diese Frage in Österreich ausjudiziert ist oder eine Behördenpraxis feststeht.

Über den Autor

Dr. Reinhold Rieder war Rechtsanwaltsanwärter bei Dr. Margot Nusime und ist seit 22.02.2023 selbstständiger Rechtsanwalt. Er berät Versicherungsmakler in den Bereichen Nachhaltigkeitsrecht und Wettbewerbsrecht.

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