Nachdem in einem Wohnhaus ein Aufzug eingebaut wurde, stellt sich im Nachhinein heraus, dass dieser die Anforderungen an den maximalen Geräuschpegel nicht erfüllt. Wer haftet – der Eigentümer oder das Unternehmen, das die Anlage eingebaut hat?
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 15.02.2019
Das Wohnhaus aus der Jahrhundertwendezeit sollte mit einem Personenaufzug im bisherigen Lichthof ausstattet werden. Das dazu beauftragte Werkunternehmen bot eine Aufzugsanlage mit „flüsterleisem“ Aufzugsbetrieb an. Als Vorleistung wurde vom Auftraggeber verlangt, dass der Aufzugsschacht nach „örtlichen Bauvorschriften, gültigen Normen und den Bauangaben des Werkunternehmers“ erreichtet wurde. Der Schacht habe außerdem „staubfrei und patschokiert“ zu sein. Sonst wurde nichts über die notwendigen Eigenschaften des Liftschachts besprochen.
Geräuschpegel überschritten
Nachdem das Werkunternehmen den Aufzug in den vom Eigentümer errichteten Liftschacht eingebaut hatte, stellte sich heraus, dass die Anforderungen an den maximalen Anlagengeräuschpegel nicht erfüllt wurden – obwohl der Liftschacht den (Mindest-)Anforderungen der anzuwendenden ÖNÖRM entsprach.
Das Werkunternehmen klagte nun den Hauseigentümer und forderte den restlichen Werklohn von knapp 24.000 Euro für die Errichtung des Aufzugs. Die Nichteinhaltung des maximalen Anlagengeräuschpegels sei auf die Vorarbeiten des Beklagten, also dessen Errichtung des Liftschachts zurückzuführen.
Werkunternehmer übernimmt Risiko
Der Oberste Gerichtshof (1Ob 132/18w) wies die Klage ab. Der Einwand des beklagten Eigentümers, die Klägerin habe ihre Werkleistung mangelhaft erbracht, sei berechtigt. Der vom beklagten Werkbesteller beigestellte Stoff – wozu auch der von ihm hergestellte Liftschacht zählt – wurde nämlich nach den Vorgaben des Werkunternehmens hergestellt. Dieser übernimmt in einem solchen Fall regelmäßig vertraglich das Risiko, dass der angestrebte Erfolg aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben nicht eintritt und hat dafür gewährleistungsrechtlich einzustehen, ohne dass sich die Frage nach einer Warnpflicht oder deren Verletzung stellt.
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