Der Kläger wurde vom Fahrer seines eigenen Autos – das dieser gestohlen hatte – überfahren und schwer verletzt. Die Frage, ob sein Haftpflichtversicherer dafür zahlen muss, ging nun vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 15.02.2019
Ein portugiesisches Berufungsgericht hatte den EuGH um eine Vorabentscheidung im gegenständlichen Deckungsstreit ersucht. Im April 2009 befand sich der Kläger mit seiner Ehefrau auf einem Landgut, als sein Auto aus dem Innenhof gestohlen wurde. Die beiden nahmen die Verfolgung in ihrem zweiten Auto auf. An einer Kreuzung stieg der Mann aus und ging auf sein Fahrzeug zu. Daraufhin setzte der Lenker des gestohlenen Autos den Rückwärtsgang ein und rammte nicht nur das Auto der Eheleute, sondern überfuhr auch den Mann und schleifte ihn mit. Dieser war rund zwei Jahre in ärztlicher Behandlung und leidet heute noch an den Dauerfolgen. Fraglich war nun, ob ihm die Kfz-Haftpflichtversicherung Schadenersatz leisten muss.
Laut Bedingungen sind auch Schäden von Schwarzfahrern und durch vorsätzlich herbeigeführte Unfälle mitversichert. Der Versicherer lehnte jedoch die Leistung ab, da der Eigentümer des Fahrzeuges selbst geschädigt worden sei, wobei er sich auf seine Versicherungsbedingungen und eine entsprechende Verordnung im portugiesischen Recht berief.
Eigentümer als geschädigter Dritter
Der EuGH stellte dazu Folgendes fest: Mit der Richtlinie 2005/14 wurde der vorgesehene Versicherungsschutz auf Personen- und Sachschäden von Fußgängern, Radfahrern und anderen nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern ausgedehnt. Damit seien Personen- und Sachschäden, die der Kläger infolge dieses Unfalls erlitten hat und für die ein Fußgänger nach einzelstaatlichem Zivilrecht einen Anspruch auf Schadensersatz hat, von der Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug gedeckt.
Nur weil der überfahrene Fußgänger Versicherungsnehmer und Eigentümer des Fahrzeugs war, das den Unfall verursacht hat, dürfe er nicht vom Begriff des geschädigten Dritten im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie und Art. 1a der Dritten Richtlinie ausgeschlossen werden.
Die entsprechenden EU-Richtlinien zur Kfz-Haftpflichtversicherung stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Haftpflichtdeckung für einen geschädigten Fußgänger ausgeschlossen wird, weil dieser Versicherungsnehmer und Eigentümer des unfallverursachenden Fahrzeugs ist.
Österreichische Rechtslage
Nach österreichischer Rechtslage wäre die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 152 VersVG für den Lenker nicht versichert, hält die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) fest. Dieser subjektive Risikoausschluss erstrecke sich jedoch nicht auf den Halter. Dieser sei aber bei Schäden aufgrund einer Schwarzfahrt in der Regel nicht schadenersatzpflichtig. Bei Schäden durch vorsätzliches Handeln oder durch Schwarzfahrer sind geschädigte Dritte durch das Verkehrsopferentschädigungsgesetz geschützt, der Anspruch richtet sich dann gegen den Fachverband der Versicherungsunternehmungen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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