Ein Versicherungsnehmer kaufte ein Fahrzeug der Marke Audi, welches vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen war. Als der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangte, begehrte er gegenüber der Verkäuferin und der Herstellerin eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dabei beabsichtigte er, seinen Anspruch gegen die Verkäuferin und jenen gegen die Herstellerin auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen zu stützen. Die Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers verweigerte jedoch die Deckung mit der Begründung, dass die beabsichtigte Klagsführung unschlüssig sei. Schließlich begehrte der Versicherungsnehmer die Feststellung der Deckungspflicht im Klagswege.
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Wie ist die Rechtslage?
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist in der Rechtsschutzversicherung bei Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage kein strenger Maßstab anzulegen. Demnach ist es bereits hinreichend, wenn die Prozessführung nicht „offenbar aussichtslos“ ist. „Offenbare Aussichtslosigkeit“ ist insbesondere dann gegeben, wenn die beabsichtigte Klagsführung unschlüssig ist. Unschlüssigkeit der Klage bedeutet, dass sich das Klagebegehren nicht aus den Tatsachenbehauptungen ableiten lässt.
Im gegenständlichen Verfahren zu 7 Ob 152/22m führte der OGH zunächst aus, dass der Versicherungsnehmer beabsichtigte, sowohl die Verkäuferin als auch die Herstellerin in Anspruch zu nehmen. Zwar betitelte der Versicherungsnehmer in seinem Vorbringen die beiden Anspruchsgrundlagen, unterließ es jedoch entsprechende Tatsachenbehauptungen zu dem anspruchsbegründenden Verhalten der Verkäuferin und der Herstellerin aufzustellen. Folglich differenzierte er auch nicht zwischen den unterschiedlichen Anspruchsgegnern und Anspruchsgrundlagen.
Dementsprechend kam der OGH unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zu dem Schluss, dass die Klage des Versicherungsnehmers unvollständig und somit unschlüssig blieb, sodass der Rechtsschutzversicherer leistungsfrei ist. Nach Ansicht des OGH ließ sich aus den Behauptungen des Versicherungsnehmers nicht einmal ansatzweise ein konkretisiertes Sachbegehren ableiten. Der bloße Verweis auf den „Abgasskandal“ sei trotz des Bekanntheitsgrades irrelevant, da sich daraus noch nicht ergebe, welchen konkreten Anspruch (Schadenersatz, Gewährleistung, etc.) der Versicherungsnehmer wem gegenüber geltend machen wollte.
Schlussfolgerung
Dazu Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch: „Die Unschlüssigkeit einer Klagsführung führt in der Rechtsschutzversicherung zur Aussichtlosigkeit der Anspruchsverfolgung. Obwohl bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage kein strenger Maßstab anzulegen ist, muss die Klagsführung zumindest schlüssig sein. Unschlüssigkeit liegt vor, wenn entweder das Tatsachenvorbringen unvollständig ist oder selbst aus einem vollständigen Sachverhalt keine maßgebenden Rechtsfolgen abgeleitet werden können.“
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