Nach einem Einbruch reichte der Kunde Belege über gestohlenen Schmuck beim Versicherer ein. Vieles deutete darauf hin, dass die Summen im Nachhinein geändert wurden. Der Fall beschäftigte die deutschen Gerichte – und ist auch für Österreich interessant.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 25.06.2019
Am 2. Oktober 2010 meldete der Versicherungsnehmer bei der Polizei einen Einbruchdiebstahl. Zwei Tage später reichte er den Schaden unter Vorlage einiger Belege bei seiner Hausratsversicherung ein. Wenige Wochen später übermittelte er zwei Belegkopien über angeblich gestohlenen Goldschmuck über 2.330 Euro bzw. 1.790 Euro. Als sein Anwalt Monate später die Originalbelege versandte, stellte sich heraus, dass auf dem ersten Beleg dem Betrag von 330 Euro eine „2“ nachträglich vorangestellt wurde. Auf dem anderen Beleg wurde ein dritter Gegenstand mit 1.060 Euro nachträglich hinzugefügt und der Gesamtpreis von 730 Euro auf 1.790 Euro verändert.
Klage auf 44.000 Euro Schadenersatz
Der Versicherer lehnte die Schadensregulierung ab, da er annahm, dass kein Einbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege. Ein Betrugsverfahren gegen den Kunden und seine Ehefrau wurde von der Staatsanwaltschaft Köln eingestellt. Der Mann klagte den Gesamtschaden von rund 44.000 Euro samt Zinsen und Anwaltskosten ein.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Versicherer sei wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer leistungsfrei geworden. Der Kläger brachte in seiner Berufung vor, die Quittungen seien nicht von ihm verändert worden, es handle sich nicht um seine Handschrift. Außerdem habe seine Tochter ausgesagt, er habe nichts mit dem Einbruchdiebstahl zu tun und bestätigt, dass sich der Schmuck nicht in der Verfügungsgewalt ihres Vaters befinde. Weiterhin hätten sich die Ehefrau des Versicherungsnehmers und eine befreundete Person um die Abwicklung des Versicherungsfalles gekümmert
Bei Täuschung kein Leistungsanspruch
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies die Berufung zurück und sah die Täuschungsabsicht des Klägers als erwiesen an. Aus dem Urteil zieht die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) folgendes Fazit: Auch im österreichischen Rechtsbereich gelte der Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer, der den Versicherer über Umstände, die die Leistungspflicht des Versicherers beeinflussen können, täuscht (dolus coloratus), seinen Leistungsanspruch verliert (§ 6 Abs 3 VersVG). Dies gelte unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Täuschungsabsicht vorliegt. Die deutsche Judikatur, dass Täuschungen über geringfügige Summen zu unbilligen Härten führen können, sei bislang von österreichischen Gerichten – soweit erkennbar – (möglicherweise noch mangels eines einschlägigen Falles) nicht übernommen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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