OGH Urteil 7Ob184/21s
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 29.03.2022
AUVB: „Um dem Eintritt des Versicherungsfalls oder einer Erhöhung des Umfangs der Versicherungsleistung vorzubeugen, ist folgende Obliegenheit einzuhalten: Die versicherte Person besitzt als Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung nach österreichischem Recht, die zum Lenken dieses Kraftfahrzeuges vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird. […]“
Die klare und leicht auffindbare Klausel ist weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB noch intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.
versdb 2022, 20
Unfallversicherung
7Ob184/21s
Quelle: versdb – Datenbank Versicherungsrecht – www.versdb.at
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