OGH Urteil 7Ob186/21k
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 29.03.2022
Durch die provisorische Maßnahme wurden die Kunden des VN in den primären (wenn auch mangels der Möglichkeit des Absenkens des Lanzenrohrs ohne Entfernung der Luft- und Wasserschläuche nicht in den vollen) Genuss des geschuldeten Leistungsgegenstands (Beschneiung) gebracht. Die provisorische Maßnahme hat vorläufig die ursprünglich mangelhafte Leistung des VN ersetzt und ist daher Erfüllungssurrogat. Es besteht kein Versicherungsschutz.
versdb 2022, 21
Haftpflichtversicherung
7Ob186/21k
Quelle: versdb – Datenbank Versicherungsrecht – www.versdb.at
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