OGH Urteil 7Ob83 /21p
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 29.03.2022
Ab 14 Tagen nach der erwiesenen Zustellung durch Hinterlegung des Mahnschreibens bestand ein qualifizierter Zahlungsrückstand iSd § 39 VersVG, weil der VN im Hinblick auf seinen niemals revidierten Wunsch nach Zusendungen an die elterliche Adresse und wegen seines Widerrufs der Einzugsermächtigung (ab Juni 2018) dort mit der Zusendung von Zahlungsaufforderungen und Mahnungen zu rechnen hatte, hält sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Ermessensspielraums.
Zufolge des tatsächlich weiterbestehenden Kontakts mit seinen Eltern war dem VN die Kenntnisnahme der Mahnung auch möglich und unter normalen Umständen erwartbar, zumal der Versicherer dem ausdrücklichen Ersuchen des VN entsprochen hatte. Durch den Zustellversuch an der elterlichen Adresse, die Zurücklassung einer Hinterlegungsanzeige und die Hinterlegung des Schriftstücks zur Abholung beim Postamt war diese Sendung in den Machtbereich des VN gelangt, woran nichts änderte, dass dessen Mutter eine Rücksendung des Schriftstücks an die Beklagte veranlasste (wobei das Einlangen der Rücksendung bei der Beklagten nicht feststellbar war). Dies dem VN zuzurechnen und als in seine Sphäre fallend zu qualifizieren, ist im Einzelfall nicht korrekturbedürftig.
versdb 2022, 22
Allgemein
7Ob83 /21p
Quelle: versdb – Datenbank Versicherungsrecht – www.versdb.at
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