AssCompact bietet in den AssCompact Marktinfos ab sofort in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS, regelmäßig in Kurzform über die aktuellsten branchenrelevanten OGH-Urteile.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 29.03.2022
Qualifizierte Mahnung an die elterliche Adresse
Ab 14 Tagen nach der erwiesenen Zustellung durch Hinterlegung des Mahnschreibens bestand ein qualifizierter Zahlungsrückstand iSd § 39 VersVG, weil der VN im Hinblick auf seinen niemals revidierten Wunsch nach Zusendungen an die elterliche Adresse und wegen seines Widerrufs der Einzugsermächtigung (ab Juni 2018) dort mit der Zusendung von Zahlungsaufforderungen und Mahnungen zu rechnen hatte, hält sich im Rahmen des den Gerichten eingeräumten Ermessensspielraums.
Zufolge des tatsächlich weiterbestehenden Kontakts mit seinen Eltern war dem VN die Kenntnisnahme der Mahnung auch möglich und unter normalen Umständen erwartbar, zumal der Versicherer dem ausdrücklichen Ersuchen des VN entsprochen hatte. Durch den Zustellversuch an der elterlichen Adresse, die Zurücklassung einer Hinterlegungsanzeige und die Hinterlegung des Schriftstücks zur Abholung beim Postamt war diese Sendung in den Machtbereich des VN gelangt, woran nichts änderte, dass dessen Mutter eine Rücksendung des Schriftstücks an die Beklagte veranlasste (wobei das Einlangen der Rücksendung bei der Beklagten nicht feststellbar war). Dies dem VN zuzurechnen und als in seine Sphäre fallend zu qualifizieren, ist im Einzelfall nicht korrekturbedürftig.
versdb 2022, 22
Allgemein
7Ob83/21p
Provisorische Mängelbehebung
Durch die provisorische Maßnahme wurden die Kunden des VN in den primären (wenn auch mangels der Möglichkeit des Absenkens des Lanzenrohrs ohne Entfernung der Luft- und Wasserschläuche nicht in den vollen) Genuss des geschuldeten Leistungsgegenstands (Beschneiung) gebracht. Die provisorische Maßnahme hat vorläufig die ursprünglich mangelhafte Leistung des VN ersetzt und ist daher Erfüllungssurrogat. Es besteht kein Versicherungsschutz.
versdb 2022, 21
Haftpflichtversicherung
7Ob186/21k
Beschränkung auf Lenkerberechtigung nach österreichischem Recht
AUVB: „Um dem Eintritt des Versicherungsfalls oder einer Erhöhung des Umfangs der Versicherungsleistung vorzubeugen, ist folgende Obliegenheit einzuhalten: Die versicherte Person besitzt als Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung nach österreichischem Recht, die zum Lenken dieses Kraftfahrzeuges vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird. […]“
Die klare und leicht auffindbare Klausel ist weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB noch intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG.
versdb 2022, 20
Unfallversicherung
7Ob184/21s
Quelle: versdb – Datenbank Versicherungsrecht – www.versdb.at
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren