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Betrüger lässt sich 25.000 Euro auszahlen – haftet Bank?

Betrüger lässt sich 25.000 Euro auszahlen – haftet Bank?

16. November 2018

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein Bekannter der Kontoinhaberin lässt sich in betrügerischer Absicht von der Bank 25.000 Euro auszahlen. Ob die Bank die Summe erstatten muss, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 16.11.2018

Drei Versuche brauchte der Betrüger, um mit seinem Vorhaben erfolgreich zu sein. Beim ersten Mal konnte er dem Bankangestellten keine schriftliche Autorisierung der Klägerin vorweisen. Wenige Tage später drückte er demselben Mitarbeiter ein Schreiben in die Hand, in dem die Klägerin angeblich die Bank anwies, an ihn 25.000 Euro auszuzahlen. Der Mitarbeiter verweigerte jedoch die Auszahlung, da er die Echtheit der Unterschrift der Klägerin bezweifelte. Beim dritten Mal kam der Bank besagter Auftrag per Fax zu – scheinbar von der Klägerin und ergänzt durch einen einkopierten Ausweis, wobei die Frau auf dem Foto nicht erkennbar war. Zuvor war das Fax an den Steuerberater der Klägerin gesandt worden, der es an die Bank weitergeleitet hatte.

Bank hat Sorgfaltspflichten verletzt

Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Bank zur Rückzahlung des Betrags von 25.000 Euro an die Klägerin. Die Barauszahlung sei von der Frau nicht autorisiert worden. Die Bank hätte sich aufgrund der konkreten Umstände nicht mit der ihr in Telekopie vorgelegten Ermächtigung zufrieden geben dürfen, sondern hätte telefonisch mit der Klägerin Kontakt aufnehmen müssen. Die Klägerin treffe kein Verschulden am vorliegenden Missbrauch. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH (9Ob54/18h) wies die Revision der Beklagten zurück.

Betrüger wohnte bei Klägerin

Die Klägerin treffe kein Mitverschulden an der betrügerisch herausgelockten Zahlung, weil sie keine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Der Auszahlungsauftrag stammte nicht von der Klägerin. Dass der Bekannte ursprünglich noch eine Vertrauensperson der Klägerin, in deren Wohnung gewohnt und damit Zugang zu ihrem Ausweis gehabt hat, könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden.

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