7Ob193/22s
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Fall: Nachdem der VN auf eine Ausschreibung der Stelle des Geschäftsführers der V* in der Wiener Zeitung aufmerksam geworden war, bewarb er sich mit Schreiben vom 8. Februar 2021 auf diese Stelle. Nach Absolvierung mehrerer Hearings wurde ihm letztlich am 28. April 2021 mitgeteilt, dass man sich für einen anderen Kandidaten entschieden habe
OGH
Baustein Arbeitsrecht
ARB: „2.1.6 Arbeitsrecht
2.1.6.1 Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherers in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeits- oder Lehrverhältnisses gegenüber seinem Arbeitgeber in Verfahren vor Arbeitsgerichten. [...]“
Die Leistungsart erstreckt sich im Hinblick auf den – auch für den durchschnittlich verständigen VN – insoweit völlig klaren Wortlaut sowohl auf die Geltendmachung als auch die Abwehr von Ansprüchen, die in einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis ihre rechtliche Grundlage haben. Ansprüche, die erst auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet sind oder aus der Anbahnung eines letztlich nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses begehrt werden, fallen nach dem eindeutigen Wortlaut nicht unter Versicherungsschutz, weil sich ihre Grundlage („aufgrund“) eben nicht in einem Arbeitsverhältnis haben und sie damit nicht aus einem Arbeitsverhältnis abgeleitet werden.
Versicherungsschutz nach Art 17.2.1.6.1 MKRB besteht demnach für die vom Kläger beabsichtigte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach dem StellenbesetzungsG nicht.
Baustein Schadenersatzrecht
ARB: „2.1.1 Schadenersatzrecht
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines im privaten Lebensbereich erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens. [...]“
Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der geltend gemachten primären Risikoumschreibungen wird der durchschnittlich verständige VN die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – soweit sie nicht vom Arbeitsgerichts-Rechtsschutz umfasst sind – dem privaten Lebensbereich zuordnen. Er wird daher Schadenersatzansprüche aufgrund einer – im Arbeitsgerichts-Rechtsschutz hier nicht versicherbaren – Bewerbung um ein (unselbständiges) Arbeitsverhältnis nicht als Tätigkeit ansehen, die im Beruf eintritt.
Die Beklagte hat danach grundsätzlich Versicherungsschutz aus dem Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz für die beabsichtigte Geltendmachung des (deliktischen) Schadenersatzanspruchs des Klägers zu gewähren.
Der eingewandte Risikoausschluss des Art 7.1.7 MKRB umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen sowie aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts. Dieser Risikoausschluss setzt nach dem klaren Wortlaut ebenfalls einen bereits bestehenden Anstellungsvertrag voraus. Seine Anwendung verlangt, dass derjenige, dessen rechtliche Interessen wahrgenommen werden, bereits Vertreter einer juristischen Person geworden ist. Der eingewandte Risikoausschluss greift demnach nicht.
versdb 2023, 15
Rechtsschutz
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